Normenkette

VVG § 178 ff.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 72 O 229/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Landshut vom 23.4.1999 abgeändert.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Zeit ab 1.10.1985 Risikozuschläge zu den Tarifen CAB 30, CSB 30, CWB 30 und CEB des bestehenden Krankenversicherungsvertrages zwischen den Parteien zu erheben.

2. Es wird festgestellt, dass die Tarife CAB 120, CZB 320, CSB 120 und CWB 120 des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages für die Zeit ab 1.10.1996 mit einem Eintrittsalter des Klägers gerechnet nach einem Versicherungsbeginn 1.1.1965 zu berechnen sind.

III. Im Übrigen bleibt die Klage ab- und wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.

V. Der Wert der Beschwer übersteigt für keine Partei 60.000 DM.

Die Revision wird zum BGH zugelassen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 600 DM abzuwenden, der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.200 DM abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei Änderungen des Beihilfeanspruchs des Klägers in den Jahren 1985 und 1996 berechtigt war, auf ihre Tarife ab 1.10.1985 einen Risikozuschlag zu erheben bzw. für die erforderlich werdenden Zusatztarife im Jahre 1996 das Eintrittalter zum Stichtag 1.10.1996 zugrunde zu legen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, der Kläger habe mit Unterzeichnung der Erklärung vom 16.1.1986 die Risikozuschläge anerkannt. § 2 Abs. 4 Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei nicht einschlägig, weil sich hieraus nur ergebe, dass bei Anpassung der privaten Krankenversicherung keine erneute Risikoprüfung durchzuführen sei. Diese Vorschrift besage auch nichts über die Bemessung des Eintrittsalters im Falle der Erweiterung des Versicherungsschutzes im Jahre 1996. Die Beklagte habe für diese Zusatztarife noch keine Altersrückstellung gebildet. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Beklagte dieses finanzielle Risiko auffangen sollte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, dass auf die Erklärung vom 16.1.1986 die Vorschriften des AGB-Gesetzes Anwendung finden. Auch habe das LG die bindende Bestimmung des § 178 f. VVG nicht berücksichtigt.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

1. Das Urteil des LG Landshut v. 23.4.1999, Az.: 72 O 229/99 – wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für Zeiten ab 1.10.1985 Risikozuschläge zu den einzelnen Tarifen des bestehenden Krankenversicherungsvertrages zwischen den Parteien zu erheben.

3. Es wird festgestellt, dass die einzelnen Tarifarten des bestehenden Krankenversicherungsvertrages für die Zeiten ab 1.10.1996 nach einem Eintrittsalter des Klägers, gerechnet nach einem Versicherungsbeginn 1.1.1965 zu berechnen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sich durch die Umstellung auf individuelle Risikozuschläge keine Nachteile für den Kläger ergeben hätten. Hätte der Kläger sich damit nicht einverstanden erklärt, so wäre der Vertrag mit entsprechenden pauschalen Beitragszuschlägen, die den individuellen Risikozuschlägen entsprochen hätten, weiter zu führen gewesen. Möglicherweise seien die Ansprüche des Klägers nach so langer Zeit verwirkt. Auf den im Jahre 1996 zusätzlich versicherten Leistungsbereich sei § 178 f. VVG nicht anwendbar.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist weitgehend begründet.

I. 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, ab 1.10.1985 einen Risikozuschlag auf die bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Tarife CAB 30, CSB 30, CWB 30 und auf den Tarif CEB, der zur Abdeckung aus der Beihilfe herausgenommener Leistungen neu abgeschlossen wurde, zu verlangen.

Dies folgt aus § 2 Abs. 4 Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen i.d.F. von August 1983 (Anlage zur Klage), wonach der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife erhöht wird, wenn sich der Beihilfeanspruch vermindert oder wenn er entfällt. Zwar ist im vorliegenden Fall bei einem Wechsel aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen der Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert war, in einen solchen mit Risikozuschlägen der Versicherer grundsätzlich nicht gehindert, im neuen Tarif Risikozuschläge zu erheben, sofern der neue Tarif dies für die Risikoklasse vorsieht, in die der Versicherer ...

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