Leitsatz (amtlich)

Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "ODDSET Die Sportwette" u.a. für Fahrzeuge, Kugelschreiber, Spielkarten und Bekleidungsstücke.

 

Normenkette

MarkenG § 26

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 21 O 18465/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 27.6.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine GmbH, fordert, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, vom Beklagten,..., die Einwilligung in die Löschung einer Wort-/Bildmarke wegen Nichtbenutzung.

Der Beklagte ist Inhaber folgender deutscher Marken:

  • Wortmarke "ODDSET", Registernummer 39961106.1 (Anlage K 1);
  • Wort-/Bildmarke, Registernummer 39961101.0 (Anlage K 2)

Die nachstehend schwarzweiß wiedergegebene Wort-/Bildmarke, Registernummer 39961101.0 (Anmeldetag: 2.10.1999; Tag der Eintragung in das Register: 19.4.2000 (Anlage K 2)) ... ist für die folgenden Waren eingetragen:

Fahrzeuge; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Verpackungsbeutel aus textilem Material; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der nachstehend aufgeführten und beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken einzuwilligen:

  • Wort-/Bildmarke "Oddset", Az.: 399 61 101.0, angemeldet am 2.10.1999, eingetragen am 19.4.2000, nach Teillöschung für die Waren/Dienstleistungen der Klassen 12, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 27, 28;
  • Fahrzeuge; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Verpackungsbeutel aus textilem Material; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
  • Wortmarke "Oddset", Az.: 399 61 106.1, angemeldet am 1.10.1999, eingetragen am 27.3.2000, nach Teillöschung für die Waren/Dienstleistungen der Klassen 12, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 27, 28;
  • Fahrzeuge; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Verpackungsbeutel aus textilem Material; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat mit Urteil vom 27.6.2007 Folgendes entschieden:

1. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der für Fahrzeuge; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, s...

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