Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 25 O 14250/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 17.9.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht die Bezahlung einer Kostennote sowie die Feststellung, dass er und sein Sozius zur Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden nicht verpflichtet sind.

Die Beklagte bürgte für eine KS GmbH bei Zwangsversteigerungsverfahren für deren Zahlung. Zu diesem Zweck stellte sie der KS GmbH zwei Bürgschaftsurkunden aus. Diese gelangten in die Kanzlei des Klägers und dessen Sozius, deren Mandantin die Fa. KS GmbH war. Die Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Fa. KS GmbH wurde beendet. Mit Schreiben vom 7.4.2003 verlangte die Beklagte von dem Sozius des Klägers die Bürgschaftsurkunden heraus. Der Kläger und sein Sozius teilten der Beklagten mit Schreiben vom 28.4.2003 mit, dass Herausgabeschuldnerin die KS GmbH sei. Die Beklagte wiederholte ihr Anliegen mit Schreiben vom 13.5.2003. Der Sozius des Klägers vertiefte mit Schreiben vom 28.5.2003 seine Rechtsauffassung und forderte die Beklagte auf, ihre Anwaltsgebühren i.H.v. 1.161 EUR zu bezahlen. Mit Schreiben vom 18.6.2003 ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten klarstellen, dass sie gegen den Kläger und dessen Sozius keine Herausgabeansprüche mehr hinsichtlich dieser Bürgschaftsurkunden geltend machen werde. Eine weitere Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs durch die Beklagte gegen den Kläger ist in der Folgezeit nicht erfolgt.

Mit Erklärung vom 30.7.2003 trat der Sozius des Klägers etwaige Ansprüche gegen die Beklagte auf Bezahlung der geltend gemachten Anwaltsgebühren an den Kläger ab.

Der Kläger machte mit Mahnbescheid vom 10.11.2003 die Anwaltsgebühren i.H.v. 1.161 EUR geltend. Mit Schriftsatz vom 26.3.2004 wurde der Feststellungsantrag erst hilfsweise und dann mit Schriftsatz vom 21.4.2004 unbedingt erhoben.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 17.9.2004 Bezug genommen.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag mangels eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig angesehen. Es hat einen Zahlungsanspruch wegen Fehlens einer passenden Anspruchsgrundlage verneint.

Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche auf GoA und § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB gestützt. Seinen Feststellungsantrag hat er damit begründet, dass die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten nur vertragliche Herausgabeansprüche hat verneinen lassen.

Er hat beantragt, das Endurteil des LG München I vom 17.9.2004 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.161 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2003 zu bezahlen, und festzustellen, dass die Beklagte gegen ihn und seinen Sozius keinen Anspruch auf Herausgabe der beiden Bürgschaftsurkunden hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hat erwidern lassen, dass es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gebe. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenfalls nicht, da sie durch ihre Prozessbevollmächtigten habe erklären lassen, dass gegen den Kläger und dessen Sozius keine Herausgabeansprüche mehr geltend gemacht würden.

II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg, da weder Zahlungs- noch Feststellungsansprüche bestehen.

Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht aus folgenden Gründen keine Anspruchsgrundlage:

Ansprüche aus GoA bestehen nicht, da der Kläger und sein Sozius nie ein Geschäft für die Beklagte besorgt haben. Sie haben mit ihrer Verteidigung gegen die zunächst von der Beklagten geltend gemachten Herausgabeansprüche allein eigene Interessen wahrgenommen.

Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein ähnlicher geschäftlicher Kontakt i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen hat. Ein geschäftsähnlicher Kontakt in diesem Sinne wird angenommen bei wettbewerbsrechtlichen Sonderverbindungen, bei dem Verkauf einer Sache durch mehrere Personen, zwischen denen kein Rechtsverhältnis besteht, und bei Gefälligkeitsverhältnissen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 311 Rz. 18). Die Voraussetzungen des § 311 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor, da es weder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien in dieser Sache gegeben hat noch eine Anbahnung eines Vertrages von einer der Parteien in dieser Sache angestrebt worden ist.

Ansprüche aus § 823 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB bestehen nicht, da der Kläger und sein Sozius hinsichtlich der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunden ggü. der Beklagten kein Besitzrecht haben. An einem Besitzrecht fehlt es, da die Beklagte gegen den Kläger un...

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