Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
Die "Bestätigung bzw. Erklärung" eines Mitarbeiters des Versicherers einer vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung des Inhalts "Das Virus 'SARS-CoV-2' fällt aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht unter die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gem. § 25 Abs. 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) - BS 2008." beinhaltet eine rechtliche Bewertung dieses Mitarbeiters, der für die - zwischen den Parteien in Streit stehende - Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Bedeutung zukommt. (Rn. 4)
Normenkette
AVB Betriebsschließungsversicherung; IfSG §§ 6-7
Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 04.03.2021; Aktenzeichen 31 O 922/20 Ver) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az. 31 O 922/20 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
1. Die streitgegenständliche Regelung des § 25 BS 2008 stimmt, soweit ersichtlich, mit den Regelungen überein, die Gegenstand der - nach der Einlegung der gegenständlichen Berufung verkündeten - Urteile des Senats vom 11.11.2021 - 14 U 1203/21 = BeckRS 2021, 36861 und des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21 = BGHZ 232, 344 = NJW 2022, 872 waren und in denen Ansprüche der Versicherungsnehmer jeweils verneint wurden.
2. Soweit die Berufung auf Erklärungen bzw. Bestätigungen des für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreters C. B. gestützt wird (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 90 - 97 d.A., dort S. 3 = Bl. 92 d.A. sowie Anlage K 1 zur Berufungsbegründung), dürfte dies am Ergebnis nichts ändern.
a) Die in diesem Zusammenhang vorgelegte "Erklärung aus Düsseldorf" mit dem Inhalt eines "Einschluss[es], den ich [der Versicherungsvertreter B.] damals erwirken konnte", betrifft nach dem Verständnis des Senats eine im Rahmen eines anderen Versicherungsverhältnisses getroffene Vereinbarung. Nicht ersichtlich ist, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf den Inhalt bzw. die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags ziehen lassen sollten.
b) Die weitere "Bestätigung bzw. Erklärung" des Inhalts "Das Virus "SARS-CoV-2" fällt aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht unter die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 25 Abs. 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) - BS 2008." beinhaltet eine rechtliche Bewertung eines Mitarbeiters der Beklagten. Eine Klausel dieses Inhalts ist, soweit ersichtlich, nicht in den streitgegenständlichen Vertrag aufgenommen worden. Soweit der Rechtsstreit die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags betrifft, ist die zitierte Ansicht eines Mitarbeiters als solche nicht maßgeblich, zumal nicht die Auslegung einer im Einzelfall formulierten individualvertraglichen Regelung, sondern die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen im Streit steht.
3. Zu diesem Hinweis kann sich der Kläger, soweit noch beabsichtigt, äußern bis zum 16.01.2023. Es mag erwogen werden, die Berufung zurückzunehmen; dadurch würden die Gebühren sich ermäßigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16079809 |