Normenkette

BGB § 640

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 11.09.2020; Aktenzeichen 3 O 5166/19 Arch)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.09.2020, Az. 3 O 5166/19 Arch, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Höhe von 64.965,22 EUR zzgl. Prozesszinsen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR zzgl. Verzugszinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

Etwaige Ansprüche der Kläger seien verjährt.

1. Reguläre Verjährung

Die reguläre Verjährung gem. § 634 a Abs. 2 BGB sei 5 Jahre nach Abnahme der Architektenleistung, mithin Ende des Jahres 2015 eingetreten.

Das Landgericht ging hierbei von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistung spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 aus. Die Kläger seien unstreitig im Juni 2005 eingezogen und hätten damit die Bauleistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt. Die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) habe 5 Jahre nach Abnahme der Bauleistung und damit Ende Juni 2010 geendet. Da die Kläger binnen 6 Monaten nach Ende der Leistungsphase 9 keine Mängel gerügt hätten, sei die Architektenleistung spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 konkludent abgenommen worden.

2. Sekundärhaftung

Auch eine Sekundärhaftung gem. § 280 Abs. 1, 3 BGB scheide aus.

Eine Aufklärungspflicht des Beklagten über eine mögliche eigene Haftung im Hinblick auf den 2007/2008 aufgetretenen feuchten Fleck verneinte das Landgericht. Beide Parteien seien damals ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um keinen Mangel, sondern lediglich um Restfeuchte gehandelt habe, was auch dadurch bestätigt worden sei, dass sich das Problem durch Heizen und Lüften bis zu einer erneuten kurzzeitigen Feuchte im Jahr 2016 dauerhaft und über Jahre habe beseitigen lassen. Es sei nicht zu bemängeln, dass keine weiteren Untersuchungen angestellt worden seien.

3. Arglistverjährung

Der Beklagte hafte auch nicht wegen arglistigen Verschweigens der Schlechtleistung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die behaupteten Mängel verschwiegen habe.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege bei den Klägern. Auch nach Hinweis des Gerichts sei diesbezüglich kein substantiierter Sachvortrag der Kläger erfolgt.

Selbst wenn man die von den Klägern gerügten Mängel der Kellerabdichtung annehme, führe dies nur zu dem von der Rechtsprechung anerkannten Anscheinsbeweis, dass erhebliche Mängel bei besonders schadensträchtigen Arbeiten - wie Abdichtungsarbeiten - Bauüberwachungsfehler indizieren können.

Voraussetzung für Arglist sei jedoch eine positive Kenntnis des Architekten hinsichtlich seiner mangelhaften Überwachungstätigkeit. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte.

II. Berufung der Kläger

Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge im Wege der Berufung weiter.

Das Landgericht sei rechtsirrig vom Eintritt der Verjährung ausgegangen.

1. Reguläre Verjährung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe eine konkludente Abnahme Ende 2010 nicht stattgefunden, weshalb die reguläre Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe.

Eine Abnahme verlange grundsätzlich, dass der Auftraggeber tätig werde. Um ein Nichtstun des Auftraggebers als Willenserklärung werten zu können, sei eine Pflicht zum Tätigwerden erforderlich. Eine solche bestehe nur dann, wenn der Auftragnehmer eine Abnahme verlange. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen.

Der Beklagte habe den Klägern auch unstreitig keine Bestandsunterlagen zum Bau übergeben, welche diese in die Lage versetzt hätten, die Einhaltung der Regeln der Technik und der einschlägigen DIN-Normen überprüfen zu können. Lediglich der erst am 8.7.2019 nach dem Starkregenereignis übergebene Plan habe die mangelhafte Planung der Abdichtung belegt, nach der diese auch ausgeführt worden sei.

2. Sekundärhaftung

Die Ansicht des Landgerichts, wonach eine Sekundärhaftung nicht bestehe, entspreche nicht der Sach- und Rechtslage und werde durch die angeführte Rechtsprechung nicht belegt.

Eine Feuchtigkeit in einer Außenwand mit "Restfeuchte" abzutun sei zumindest fahrlässig. Die Ansicht des Landgerichts, wonach eine Untersuchung der Ursachen verhältnismäßig sein müsse, werde durch das hierfür herangezogene Urteil des BGH vom 26.10.2006, Az.: VII ZR 133/04 nicht gedeckt.

Das Landgericht habe weder bei der Sekundärhaftung noch bei der Arglist berücksichtigt, dass dem Beklagten nicht nur die Planung des Gebäudes mit allen Leistungsphasen sondern auch die Gar...

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