Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtungen eines vermeintlich leistungsunfähigen Rechtsanwalts zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Verpflichtung zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit und Wechsel in ein Anstellungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Behauptet ein unterhaltspflichtiger Anwalt, zur Leistung des Kindesunterhalts nicht in der Lage zu sein, muss er als Selbständiger mindestens einen nachvollziehbaren Nachweis über Einkommen und Vermögen der letzten drei zusammenhängenden Jahre erbringen.
Ist nach dem nachgewiesenen Einkommen keine Unterhaltszahlung möglich, ist der Anwalt ggf. verpflichtet, seine freiberufliche Tätigkeit aufzugeben und im Anstellungsverhältnis zu arbeiten und er muss auch den Nachweis durch Vorlage der Bewerbungsbelege erbringen, dass ihm eine andere oder ergänzende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2, § 1605
Verfahrensgang
AG Halle (Saale) (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 27 F 1617/07) |
Tenor
1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 7.1.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Halle (Saale) vom 22.11.2007 (27 F 617/07) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.1.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger, der Vater des minderjährigen Beklagten, wurde mit Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 6.7.2007 (Az.: 27 F 400/06) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO verurteilt. Das Urteil wurde am 13.8.2007 rechtskräftig.
Der Kläger, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, begehrt die Herabsetzung des Unterhalts auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO, weil er nicht leistungsfähig ist.
Der 60jährige Kläger hat in den Jahren 1966 bis 1971 Rechtswissenschaft an der M.-Universität studiert. Er arbeitet als selbständiger Rechtsanwalt mindestens 10 Stunden werktags und an den Wochenenden jeweils 6 Stunden Sonnabends und Sonntags.
Der Kläger behauptet, er verfüge über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 985 EUR. Dazu legt er Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2007 (Bl. 7 - 12) sowie eine Bescheinigung seines Steuerberatungsbüros über sein verfügbares Einkommen im Jahre 2005 (Bl. 49) sowie eine Prognose über sein verfügbares Einkommen im Jahr 2006 und 2007 (Bl. 50/51 d.A.) vor. Dazu behauptet er weiter, dass ihm aufgrund seines geringen Einkommens die Bezahlung des für ihn tätigen Steuerberatungsbüros seit dem Jahr 2005 nicht mehr möglich sei, so dass weitere Belege über seine Einkünfte von dort nicht hätten erstellt werden können.
Die Aufnahme einer anderen, besser bezahlten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei ihm nicht möglich, weil auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen nicht vorhanden seien. Dazu legt er zwei Internetauszüge der Jobbörse der Arbeitsagentur vom 18.10.2007 (Bl. 72) und vom 7.1.2008 (Bl. 117), insgesamt 13 Bewerbungen bei Rechtsanwaltskanzleien aus dem Zeitraum von November bis Dezember 2007 (Bl. 91-116 d.A.) sowie eine Bewerbung beim Bundesumweltamt Dessau als Referatsleiter der Behörde vom 16.10.2007 (Bl. 73/74) vor.
Mit Beschluss vom 22.11.2007 (Bl. 36 ff. Hauptakte), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7.1.2008 (Bl. 85 Hauptakte) hat das AG Halle-Saale den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass er für den dem Beklagten geschuldeten Unterhalt nicht leistungsfähig sei. Dazu fehle es an substantiierten Darlegungen zu seinem gegenwärtigen Einkommen sowie dazu, dass er versucht habe, eine höher dotierte Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu erhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die spätestens am 9.1.2008 (Bl. 35 SH PKH) bei dem AG Halle-Saale eingegangene Beschwerde des Klägers vom 7.1.2008.
Mit Beschluss vom 11.1.2008 hat das AG Halle-Saale dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG Naumburg vorgelegt.
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gem. § 114 ZPO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten liegen die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO nicht vor.
Der gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger hat gem. § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Der Kläger hat für seine Behauptung, nicht leistungsfähig zu sein, weil seine Einkünfte unter dem im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden notwendigen Selbstbehalts liegen, nicht ausreichend vorgetragen. Der...