Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes war als selbständiger Anwalt tätig und begehrte Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts, der in Höhe des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO tituliert war, auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages im Hinblick auf die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit. Das OLG hatte sich damit zu beschäftigen, welche Nachweise über die Einkünfte und das Vermögen beigebracht werden müssen und welche Obliegenheiten einen Unterhaltspflichtigen treffen, der aus selbständiger Tätigkeit nicht ausreichend Einkünfte erzielt, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können.
Sachverhalt
Der 60jährige Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und wurde mit Urteil des AG vom 6.7.2007 zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts i.H.d. jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 der RegelbetragVO an sein minderjähriges Kind verurteilt.
Er begehrte Herabsetzung des Unterhalts auf 60 % des jeweiligen Regelbetrages im Hinblick auf die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit.
Er hatte in den Jahren 1966 - 1971 Rechtswissenschaften studiert und war als selbständiger Anwalt mindestens 10 Stunden an den Werktagen und an den Wochenenden jeweils 6 Stunden tätig.
Er behauptete, lediglich ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 985,00 EUR zu erzielen. Dazu legte er Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2007 sowie eine Bescheinigung seines Steuerberatungsbüros über sein verfügbares Einkommen im Jahre 2005 sowie eine Prognose über sein verfügbares Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 vor. Ferner behauptete er, aufgrund seines geringen Einkommens das Honorar für das für ihn tätige Steuerberatungsbüro nicht mehr zahlen zu können, so dass weitere Belege über seine Einkünfte von dort nicht hätten erstellt werden können.
Die Aufnahme einer anderen, besser bezahlten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei ihm nicht möglich, da auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen nicht vorhanden seien. Hierzu legte er zwei Internetauszüge der Jobbörse der Arbeitsagentur, insgesamt 13 Bewerbungen bei Rechtsanwaltskanzleien aus dem Zeitraum von November bis Dezember 2007 sowie eine Bewerbung beim Bundesumweltamt Dessau als Referatsleiter vor.
Da AG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die hineichende Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er für den von dem Beklagten geschuldeten Unterhalt nicht leistungsfähig sei. Es fehle an einer substantiierten Darlegung zu seinem gegenwärtigen Einkommen sowie dazu, dass er versucht habe, eine höher dotierte Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu erhalten.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt. Auch dort blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG sah keine hinreichenden Erfolgaussichten für die von dem Kläger beabsichtigte Abänderungsklage nach § 654 ZPO.
Er sei ggü. einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und habe daher gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Zu seiner Behauptung, nicht leistungsfähig zu sein, habe er nicht ausreichend vorgetragen. Für Freiberufler wie ihn sei in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Zum Beleg dieser Einkünfte seien die Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen erforderlich. Nicht ausreichend sei die Vorlage von Einnahmen-Überschussrechnungen für ein einzelnes Jahr (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1605 Rz. 10 m. Nachw. zur Rechtspr.).
Der Kläger habe noch nicht einmal zu seinem Einkommen über einen Zeitraum von drei Jahren vorgetragen und lediglich behauptet, im Zeitraum von Januar bis Juni 2007 jeweils über Einkommen i.H.v. 985,00 EUR verfügt zu haben.
Auch die beigefügten Belege seien nicht ausreichend.
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger ein Steuerberatungsbüro nicht mehr habe bezahlen können, entbinde ihn dies nicht von seiner Verpflichtung zur Vorlage aussagefähiger Belege. Er sei gehalten gewesen, entsprechende Unterlagen und Belege selbst zu fertigen und vorzulegen.
Aussicht auf Erfolg habe die von dem Kläger in Aussicht genommene Klage auch deswegen nicht, weil ihm fiktive Einkünfte anzurechnen wären, wenn er tatsächlich aus selbständiger Tätigkeit nur so geringe Einkünfte wie von ihm behauptet erzielen würde. Ihn treffe die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tue er dies nicht, müsse er sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dies bedeute, dass der Kläger gehalten sei, eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufzunehmen. Er müsse alles unternehmen, um e...