Leitsatz (amtlich)

Wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers ist es, das Kind im Verfahren zu begleiten, seine Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen (OLG Hamburg v. 11.5.2000 –12 WF 76/00, FamRZ 2001, 34). Insoweit vertritt der Verfahrenspfleger das Kind wie ein eigener Rechtsbeistand.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden v. 10.12.2001 – 22 WF 454/01, FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe v. 27.12.2000 – 2 WF 126/00, FamRZ 2001, 1166). Soweit für die Sachverhaltsermittlung erforderlich sind auch Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen notwendig.

Hat der Verfahrenspfleger für das Kind ein Rechtsmittel eingelegt sind die bei ihm anfallenden Auslagen erstattungsfähig, solange er sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat oder über dasselbe entschieden wurde.

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Beschluss vom 10.02.2003; Aktenzeichen 5 F 68/01)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Schönebeck vom 10.2.2003 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Vergütung einer Verfahrenspflegerin festgesetzt. Die Bestellung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin für die drei Kinder D., geb. am 10.3.1993, J., geb. am 30.3.1994 und S. P., geb. am 31.12.1997, erfolgte durch Beschluss vom 27.2.2001 im Rahmen eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsstreits der Eltern der drei Kinder. Gegen den Beschluss des AG Schönebeck vom 30.1.2002 in dem eine Sorgerechtsentscheidung für die drei Kinder getroffen worden ist, hat die Verfahrenspflegerin für die drei Kinder das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Gleichfalls Beschwerde hat der Kindesvater eingelegt. In der auf die Beschwerden folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.6.2002 erfolgte eine Einigung der Eltern, eine Entscheidung bezüglich der Beschwerde der Kinder, vertreten durch die Verfahrenspflegerin erfolgte nicht weil diese an dem Senatstermin nicht teilnehmen konnte. Die Verfahrenspflegerin hat nachdem ihr die Einigung der Eltern zur Kenntnis gegeben worden ist, die Beschwerde nach Rücksprache mit den Kindern zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 5.10.2002 beantragte die Verfahrenspflegerin durch Vorlage einer detalierten Schlussrechnung die Festsetzung ihrer Aufwendungen und der Vergütung für ihre Tätigkeit i.H.v. 488,70 Euro. Nach Einholung einer Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat der zuständige Rechtspfleger diese Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zukommen lassen, worauf diese umfangreich erwidert hat. Nach einer erneuten Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat der Rechtspfleger ohne auf die Ausführungen der Verfahrenspflegerin einzugehen, die Vergütung auf insgesamt 278,68 Euro festgesetzt. Als Begründung führte der Rechtspfleger den wesentlichen Inhalt der ursprünglichen Stellungnahme der Bezirksrevisorin durch wörtliche Übernahme der Ausführungen an. Dort wurde festgestellt, dass bestimmte geltend gemachten Tätigkeiten nicht im Rahmen des Aufgabengebietes der Verfahrenspflegerin lägen. So wurden auch geltend gemachte Zeiten für Treffen der Verfahrenspflegerin mit den Kindern und Telefonaten mit den Eltern am 20.6.2002, dem Senatstermin, und am 28.6.2002 nicht festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 56g, 20 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Allein der Umstand, dass der die Vergütung festsetzende Rechtspfleger sich inhaltlich mit dem umfangreichen Schriftsatz der Beschwerdeführerin, mit dem diese zu den Einwendungen der Bezirksrevisorin Stellung nahm, inhaltlich nicht berücksichtigt hat, sondern lediglich die ursprüngliche Stellungnahme der Bezirksrevisorin in ihren wesentlichen Gründen wiederholt, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung notwendig macht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verfahrenspflegerin wäre in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme hier geboten gewesen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Rechtspfleger folgendes beachten müssen: Zutreffend hat die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass es bei der Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin einer Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Tätigkeiten im Einzelfall bedarf und ein Anspruch für außerhalb des Aufgabenbereichs liegender Tätigkeiten nicht besteht. Hier sind allerdings Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin als nicht erstattungsfähig angesehen worden, die, zumindest teilweise, was der ...

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