Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer formwechselnden Umwandlung bleiben die von einer Rangrücktrittserklärung betroffenen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Vermögens, das den Nennbetrag des Stammkapitales erreichen muss, außer Betracht.
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 19.06.2003; Aktenzeichen 31 T 2/03) |
AG Stendal (Beschluss vom 14.04.2003; Aktenzeichen GnR 127) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 30.6.2003 werden der Beschluss des LG Stendal vom 19.6.2003 – Geschäftsnummer 31 T 2/03 – und der Beschluss des AG Stendal – Registergericht – vom 14.4.2003 – Geschäftsnummer GnR 127 – aufgehoben.
Das AG Stendal – Registergericht – wird angewiesen, die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin in das Register nicht deshalb zu verweigern, weil das Reinvermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht vorhanden sei.
Die Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde sind gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weitere Beschwerde wird auf 19.548,33 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin ist eine eingetragene landwirtschaftliche Genossenschaft, die ihrerseits aus der ehemaligen LPG (T) DSF Sch. hervorgegangen ist.
Am 28./30.9.1992 schlossen die DG Bank Deutsche Genossenschaftsbank und die Antragstellerin hinsichtlich von Altkreditforderungen der Genossenschaftsbank Berlin (GBB), bzw. deren Rechtsvorgängerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, welche die GBB an die DG Bank abgetreten hatte und der darauf entfallenden Zinsen eine Rangrücktrittsvereinbarung entspr. § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz – DMBilG). Wegen des Wortlauts der Vereinbarung wird auf Bl. 168 ff. v. Bd. I der Registerakten Bezug genommen.
Unter dem 26.2.2002 meldete für die Antragstellerin der Notar D. Sch. in O. mit UR-Nr. 293/2002 die formwechselnde Umwandlung der Antragstellerin in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Agrargesellschaft N. mbH zur Eintragung in das Register an.
In einer am 18.2.2002 erstellten gutachtlichen Äußerung des Fachprüfungsverbandes von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e.V. war ein berücksichtigungsfähiges Vermögen der Antragstellerin i.S.d. § 264 Abs. 1 UmwG nach den Buchwerten der Bilanz zum 30.6.2001 i.H.v. 1.408.269,08 DM angenommen worden.
Die Gutachter kamen zu diesem Ergebnis, indem sie die Darlehensverbindlichkeiten ggü. der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, der Rechtsnachfolgerin der DG Bank Deutsche Genossenschaftsbank i.H.v. 1.262.505,60 DM samt den dafür bis zum 30.6.2001 angefallenen und gestundeten Zinsen i.H.v. 722.799,18 DM wegen der getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nicht von den bilanzierten Vermögenswerten in Abzug brachten.
Die o.a. Eintragungsanmeldung wurde durch das AG Stendal mit Beschluss vom 10.12.2002 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 134 v. Bd. Id. Registerakten Bezug genommen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das LG Stendal mit Beschluss vom 16.1.2003 – 31 T 1/03 – den Beschluss des AG auf und verwies zur erneuten Sachentscheidung an das AG zurück.
Mit Beschluss vom 14.4.2003 wies das AG den Antrag erneut zurück und stützte sich zur Begründung darauf, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der Antragstellerin den Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft, die aus dem Rechtsformwechsel hervorgehen solle, nicht erreiche. Die vorliegende Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank und der Antragstellerin vom 28./30.9.1992 beseitige nur die bilanzielle Überschuldung. Diese Verbindlichkeiten blieben aber trotzdem bestehen, auch wenn sie jetzt nicht geltend gemacht würden und seien demzufolge nicht als Kapital anzusehen, das der Genossenschaft zur Verfügung stehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des AG wird auf den Beschluss vom 14.4.2003 (Bl. 183 v. Bd. I der Registerakten) und den Nichtabhilfebeschluss vom 14.5.2003 (Bl. 1 f. v. Bd. II der Registerakten) Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG Stendal mit Beschluss vom 19.6.2003 – 31 T 1/03 – zurückgewiesen und zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Es hat ergänzend ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die vorliegende Rangrücktrittserklärung nicht die erforderliche Reichweite habe.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Rechtsstandpunkt weiter verfolgt, wonach die vorliegende Rangrücktrittserklärung nicht lediglich eine bilanzielle Überschuldung beseitigt habe, sondern auch zur Folge habe, dass im Zeitpunkt der Eintragung eine Vermögensdeckung vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die von ihr eingereichten Schriftsätze und Anlagen, insb. die in Kopie vorliegende Rangrücktrittserklärung und das Sch...