Leitsatz (amtlich)
Anteile an einer altrechtlichen Gesamthandberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden. Sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit.
Verfahrensgang
AG Salzwedel (Aktenzeichen J. ...65) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 8. März 2022 gegen den Beschluss des Grundbuchamts Salzwedel vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von J. Blatt 65 findet sich folgender Vermerk:
"Im Grundbuch von J., Bd. I Bl. 26 sind selbständige Grundstücke überhaupt nicht eingetragen, sondern nur:
a.) sämtliche dem dismembrierten Ackerhof Nr. 28 zustehende gemeinschaftliche Rechte einschließlich des Holzes,
b.) der Anteil des Ackerhofes Nr. 3 zu J. an den gemeinschaftlichen Rechten"
In Abteilung I ist unter lfd. Nr. 5.17 der Beteiligte zu 1) als "Eigentümer" eingetragen.
Mit vor dem Verfahrensbevollmächtigten notariell beurkundeten "Übertragungsvertrag" vom 17. Juni 2016 vereinbarten die Beteiligten unter § 1 des Vertrages Folgendes:
"Der Erschienene zu 1) - nachstehend 'Übergeber' genannt - ist als Mit-Eigentümer im Grundbuch von J. Blatt 65 eingetragen.
Übergeber überträgt seinen Miteigentumsanteil (...) auf den (...) gemeinsamen Sohn, um Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Übernehmer nimmt diese Übertragung hiermit an."
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die "Eigentumsumschreibung im Grundbuch von J. Blatt 65 vom Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2)".
Am 11. Juni 2020 und 9. November 2021 teilte das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass in dem Grundbuch von J. Blatt 65 keine übertragbaren Rechte gebucht seien und regte die Rücknahme des Antrages an. Die Beteiligten verwiesen darauf, dass es bei der Übertragung der Miteigentumsanteile in der Vergangenheit keine Probleme gegeben habe und hielt an dem Antrag fest.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 wies das Grundbuchamt den Umschreibungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass eine Umschreibung nicht möglich sei, vielmehr seien die Buchungen in dem Grundbuch von J. Blatt 65 unzulässig gewesen, und dass es eine Löschung prüfe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte namens der Antragsteller mit der Beschwerde vom 8. März 2022. Es handele sich bei den Miteigentumsanteilen im Grundbuch von J. Blatt 65 um Bruchteilseigentum an dem Nutzvermögen und nicht um Anteile an einer Separationsinteressengemeinschaft.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vor.
B. Die Beschwerde vom 8. März 2022 ist nach § 71 GBO statthaft, im Übrigen auch zulässig, § 73, 74 GBO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Grundbuchamt hat die beantragte Umschreibung zu Recht abgelehnt.
I. Grundsätzlich kann in Fällen des Miteigentums an einem Grundstück das gemäß §§ 1008 ff. BGB nach Bruchteilen bestimmt ist, der jeweilige Miteigentümer seinen ziffernmäßig bestimmten ideellen Anteil gemäß §§ 873, 925 BGB gesondert durch Auflassung und Eintragung an Dritte übertragen.
II. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem laut § 1 des notariellen Vertrages vom 27. Mai 2016 bezeichneten Miteigentumsanteil aber nicht um Miteigentum in Form von Bruchteilen an dem o.g. Grundstück, sondern insbesondere mit Blick auf den Bezug zum Grundbuch von J. Blatt 65 und dem dortigen Vermerk im Bestandsverzeichnis
"Im Grundbuch von J., Bd. I Bl. 26 sind selbständige Grundstücke überhaupt nicht eingetragen, sondern nur:
a.) sämtliche dem dismembrierten Ackerhof Nr. 28 zustehende gemeinschaftliche Rechte einschließlich des Holzes,
b.) der Anteil des Ackerhofes Nr. 3 zu J. an den gemeinschaftlichen Rechten"
um gesondert verfügbare Anteile an einer altrechtlichen Gesamthandsberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft, die letztlich lediglich einen altrechtlichen Nutzanteil des jeweiligen Mitglieds an der altrechtlichen Gesamthandsberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft ausdrücken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 20 W 169/11 -, FGPrax 2012, S. 135 Rn. 51). Solche Anteile können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden, denn sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, juris Rn. 15).
1. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - weder der hier gegenständliche Rezess liegt vor, noch geht aus dem Grundbuchblatt hervor, auf welche Zweckgrundstücke sich die gemeinschaftlichen Rechte beziehen - ist davon auszugehen, dass Inhaberin der im Grundbuch von J. Blatt 65 genannten "gemeinschaftlichen Rechte" eine Separationsinteressengemeinschaft ist, die in einem anderen Grundbuch als altrechtliche Gesamthandsgemeinschaft eing...