Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde: Einem Mitglied einer deutschrechtlichen Separationsgemeinschaft fehlt es bereits an der Antrags- und damit an der Beschwerdebefugnis, wenn er das Ziel verfolgt, selbst als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 7. November 2019 gegen den Beschluss des Grundbuchamts Burg vom 11. September 2019 wird verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch sind hinsichtlich der beiden im Bestandsverzeichnis verzeichneten Grundstücke der Flur ..., Flurstück ...5/46 und 5.../83 F. D., O. K. und E. K., R. Z. und R. H. als Eigentümer zur gesamten Hand aufgrund des am 29. Februar 1928 bestätigten Rentengutsrezesses eingetragen. Beide Grundstücke sind ausweislich des Liegenschaftskatasters Verkehrsflächen.
Die Beteiligte ist seit dem 6. Juni 2014 Eigentümerin des Grundstückes der Flur ...,Flurstück ...6/42, eingetragen im Grundbuch von G., Blatt ... 4 . Sie macht geltend, aufgrund des Rentengutsrezesses auch Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu sein. Sie begehrt ihre Eintragung als Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und macht geltend, als Eigentümerin des Grundstückes ...6/42 der Flur ..., Gemarkung G., sei sie aufgrund des Rezesses auch Miteigentümerin dieser beiden Grundstücke. Ihr Miteigentumsanteil sei einzutragen, weil die Miteigentümer im Grundbuch namentlich benannt seien und eine Bruchteilsgemeinschaft vorliege.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 11. September 2019 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der eingetragenen Gemeinschaft handele es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts und nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge sei ebenfalls nicht möglich. Vielmehr sei in Art. 233 § 10 EGBGB geregelt, dass zur Auflösung dieser Personenzusammenschlüsse die Flurneuordnungsbehörde zuständig sei.
Hiergegen hat die Beteiligte mit am 12. November 2019 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. November 2019 nicht abgeholfen hat.
II. Die grundsätzlich gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis der Beteiligten fehlt.
Die Beteiligte begehrt die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO, weil nach dem Rentengutsrezess vom 29. Februar 1928 hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Miteigentum entstanden sei, deren Inhaber bzw. Rechtsnachfolger - hier u.a. sie selbst - namentlich bekannt seien, insbesondere sei sie als Eigentümerin des Grundstückes ...6/42, dessen Eigentümer auch zugleich Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei, namentlich bekannt und könnte daher als (Mit-)eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Angesichts der hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen des Rentengutsrezesses geht diese Ansicht fehl.
a) Gegen die Zurückweisung eines Antrags, mit dem die Berichtigung einer dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegenden Grundbucheintragung - wie die Eigentümereintragung - begehrt wird, ist zwar nach h. M. die unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, die Eintragung sei nachträglich durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 59/17 -, Rn. 6, juris; Demharter, GBO, 31. Aufl. § 71 Rn. 29; Budde in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 71 Rn. 58).
b) Jedoch ist die Beteiligte allein, also ohne Mitwirkung der weiteren eingetragenen bzw. durch den Rentengutsrezess berechtigten Personen, nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis betrifft die Ausübung der Beschwerdeberechtigung (Demharter, a.a.O., § 71, Rn. 60). Soweit das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungen vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02 -, Rn. 7, juris und vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, Rn. 7, juris - ohne nähere Begründung - offenbar auch neben der Beschwerdeberechtigung eine Beschwerdebefugnis wegen der Geltendmachung eines vermeintlichen Miteigentumsrechts der dortigen Antragsteller bejaht hat, folgt der Senat dieser Ansicht aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht. Im Verfahren auf Vornahme einer Eintragung zugunsten eines Beteiligten gilt der Grundsatz: Die Beschwerdeberechtigung deckt sich mit dem Antragsrecht (siehe § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO; Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 63; § 13, Rn. 42 ff.; Meikel, Grundbuchordnung, 11. Aufl., § 71, Rn. 112; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005, V ZB 44/04, BGHZ 162, 137 ff., Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 4. Februar 2011, 34 Wx 157/10, Rn. 5, OLG Nürnberg, Bes...