Leitsatz (amtlich)
Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung mit behaupteten Ansprüchen außerhalb des Gebührenrechts, ist der Widerspruch zurückzuweisen, wenn eine auch nur ansatzweise Prüfung ergibt, dass stichhaltige Einwendungen oder Einreden nicht vorliegen.
Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Einwände handelt, die erkennbar ein anderes Verfahren betreffen.
Verfahrensgang
AG Bitterfeld (Beschluss vom 03.02.2006; Aktenzeichen 8 F 141/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Bitterfeld vom 3.2.2006 - 8 F 141/04 UK, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten beträgt 1.215,83 EUR.
Gründe
I. Das AG Bitterfeld hat durch Beschl. v. 3.2.2006 (Bl. 174 = Bl. 175/176 d.A.) die den Antragstellern ggü. dem Antragsgegner aufgrund erstinstanzlicher Prozessvertretung zustehende Vergütung antragsgemäß (Bl. 142 d.A.) auf einen Betrag von 1.215,83 EUR festgesetzt.
Gegen den ihm am 9.2.2006 (Bl. 177 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 15.2.2006 beim AG eingegangenen Widerspruch (Bl. 178 d.A.).
II. Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2 RVG sowie den §§ 104 Abs. 3 ZPO und den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG statthafte und auch sonst zulässige, insb. form- und fristgerecht gem. § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, als welche sein Widerspruch vom 15. vergangenen Monats bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung zu gelten hat, ist in der Sache unbegründet.
Der den Antragstellern als Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zustehende Vergütungsanspruch aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem AG Bitterfeld, Az.: 8 F 141/04, steht offensichtlich, wie bereits zu Recht vom AG in dem Nichtabhilfebeschluss vom 20. vergangenen Monats (Bl. 192 d.A.) des Näheren ausgeführt, keine auch nur ansatzweise stichhaltige Einwendung oder Einrede außerhalb des Gebührenrechts entgegen, die allein gem. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 1 RVG der - im Übrigen korrekten und auch nicht beanstandeten - Vergütungsfestsetzung im Wege stehen könnte.
Die Einwände des Antragsgegners, ihm sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden und er habe, wie sich aus den übersandten Kopien ergebe (Bl. 179-190 d.A.), die Gebührenforderung beglichen, erweisen sich als offensichtlich aus der Luft gegriffen und sind daher unbeachtlich. Denn Prozesskostenhilfe ist dem Antragsgegner erstinstanzlich nach dem Beschluss des AG vom 19.7.2004 (Bl. 64/65 d.A.) in diesem Verfahren gerade nicht bewilligt worden. Die vermeintliche Zahlung der Gebührenforderung betrifft die hier nicht streitgegenständliche Ehescheidung (Bl. 189 d.A.).
Der weitere Hinweis des Antragsgegners auf seine mangelnde Zahlungsfähigkeit infolge Lohn- und Kontenpfändungen ist in Bezug auf die festgesetzte Vergütungsforderung der Prozessbevollmächtigten per se kein materiellrechtlich berücksichtigungsfähiger Einwand und mag allenfalls im Anschluss an die Vergütungsfestsetzung im Vollstreckungsverfahren von Belang sein.
III. Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO (i.V.m. den §§ 11 Abs. 2 S. 3, 61 Abs. 1 S. 2 RVG) zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen.
Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt eine Festgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist, zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen, entsprechend dem Interesse des Beschwerdeführers, von den eigenen Anwaltskosten gänzlich entbunden zu werden, nach der Höhe der streitigen Vergütungsforderung bemessen worden (§§ 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2, 33 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 1508791 |
FamRZ 2006, 1473 |
RVGreport 2006, 302 |
OLGR-Ost 2006, 736 |