Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an den für die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks geltenden Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG bei beabsichtigter künftiger gewerblicher Nutzung für Windenergieanlagen.

 

Verfahrensgang

AG Dessau (Beschluss vom 07.12.2007; Aktenzeichen 8 Lw 2/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Dessau vom 7.12.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Genehmigung des mit der Beteiligten zu 2 am 2.3.2005 zur Urkunde Nr. 233/2005 der Notarin G. in B. geschlossenen Grundstückskaufvertrages über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in Größe von 7,0354 ha, Flurstück 1012 der Flur 3 der Gemarkung W. (nachfolgend: Grundstück) zum Kaufpreis von 41.000 EUR.

Das Grundstück wird von der APH H. e. G. auf der Grundlage eines bis 30.9.2008 befristeten Pachtvertrages genutzt. Es liegt um eine Teilfläche von 1.500 qm herum, auf der die Antragstellerin beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Hierzu hatte der Landkreis am 14.3.2002 der A. GmbH eine Baugenehmigung (GA I 15) erteilt und deren Geltung mit Schreiben vom 26.4.2004 auf die Antragstellerin erstreckt. Nach dieser Baugenehmigung erstellte die Antragstellerin inzwischen die Fundamente einer Windkraftanlage. Die zuvor von der B. -Betreibergesellschaft bR mbH am 25.11.1999 gestellte und vom Antragsgegner am 27.3.2000 (GA I 14) positiv beschiedene Bauvoranfrage bezog sich auf acht Windkraftanlagen.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, die inzwischen ihre Wirkung verloren hat, lag der vorgesehene Standort der Windkraftanlage nach dem damals gültigen Regionalen Entwicklungsprogramm für die Regierungsbezirke des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.3.2000 noch innerhalb eines Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie.

Für den Bereich dieses Standorts besteht der Flächennutzungsplan der Gemeinde W. vom 10.5.2001; hiernach liegt der Standort in einer "Sonderbaufläche (§ 1 Nr. 4 BauNVO) z.B. Windkraftanlagen".

Seit 10.2.2006 gilt für den Planungsraum, in dem das Grundstück liegt, der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion ... vom 7.10.2005. In diesem Entwicklungsplan (vgl. www...de) sind unter Punkt 5. 7. 1 4 Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie und unter Punkt 5. 7. 2 11 Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen; das Grundstück liegt nicht in einem solchen Eignungs- oder Vorranggebiet. Nach Abschnitt 5.7 Z des Entwicklungsplanes ist "zur Verwirklichung einer geordneten Errichtung von Windparks eine planvolle Konzentration von Windenergieanlagen in Eignungsgebieten bzw. in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten gem. § 3 Abs. 7 Nr. 3 LPlG zu sichern, mit der Folge, dass sie (die Windenergieanlagen, d. S.) an anderen Stellen des Planungsraumes ausgeschlossen sind".

Am 18.1.2006 hat die Beteiligte zu 3 durch Erklärung ggü. dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Anhalt als zuständiger Siedlungsbehörde das Vorkaufsrecht gemäß den §§ 4 und 6 des Reichssiedlungsgesetzes ausgeübt. Der Landkreis K. als damals zuständige Genehmigungsbehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 27.1.2006 festgestellt, dass die Erteilung der beantragten Grundstücksverkehrsgenehmigung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens entsprechend § 9 Abs. 1 GrdstVG zur Folge haben würde: Der Bescheid enthält außerdem die Mitteilungen über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes durch die Beteiligte zu 3 gem. § 6 RSiedlG und über die Rechtsfolge, dass für das Rechtsverhältnis hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt gilt. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 GVO wurde am 15.2.2007 erteilt.

Im Hinblick auf den ihr am 28.1.2006 zugestellten Bescheid des Landkreises hat die Antragstellerin mit am 6.2.2006 beim AG Dessau eingegangenen Schreiben vom selben Tage Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Genehmigung des ursprünglichen Kaufvertrages vom 2.3.2005 gestellt. Zugleich hat die Antragstellerin Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes der Beteiligten zu 3 erhoben.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das AG - Landwirtschaftsgericht - (nachfolgend: AG) den Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung und zugleich die Einwendungen der Antragstellerin gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Grundstückserwerb durch die Antragstellerin bedürfe der Genehmigung. Diese Genehmigung sei durch den Landkreis formell wirksam und inhaltlich zutreffend versagt worden. Der Genehmigung stehe der Versagungsgrund d...

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