Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird verworfen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an der Ausschreibung für die Baugrube des Neubaus Chirurgie, Innere und Neuromedizin der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität in Magdeburg (Ausschreibung E/505/98). Dabei reichte sie neben einem Angebot für den Amtsvorschlag auch Sondervorschläge ein, die andere technische Lösungen als in der Ausschreibung vorgegeben, beinhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin erfuhr, dass sie nur mit dem Amtsvorschlag in die Wertung aufgenommen wurde, wandte sie sich zunächst mit Schreiben vom 20.01.1999 und sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.02.1999 mit dem Begehren, auch mit den drei Sondervorschlägen in die Wertung aufgenommen zu werden, an die Vergabekammer. Mit Bescheid des Vergabeüberwachungsausschusses als Vergabekammer vom 06.04.1999 wurde dieser Antrag verworfen, da die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, den von ihr erkannten Verstoß unverzüglich geltend zu machen. Gegen diesen am 08.04.1999 zugestellten Bescheid wandte sich die Antragstellerin mit vorab per Fax am 22.04.1999 eingelegter sofortiger Beschwerde. Eine Unterrichtung der Vergabestelle von der Einlegung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die Vergabestelle erhielt von dem Rechtsmittel durch Telefax des Senats vom 29.04.1999 am gleichen Tage Kenntnis.
Die Vergabestelle trägt vor, sie habe bereits einen Tag zuvor, am 28.04.1999 den Zuschlag erteilt. Sie hat – nur für das Gericht – einen entsprechenden Werkvertrag in Ablichtung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse an der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde besteht dann nicht mehr, wenn der Zuschlag bereits bindend erteilt wurde und demnach selbst eine positive Entscheidung des Senats keine für die Beschwerdeführerin günstigere Wirkung haben kann. Dies ist hier der Fall. Der Senat hat – im Hinblick auf den überreichten Werkvertrag – keinen Zweifel daran, dass entsprechend dem Vortrag der Beschwerdegegnerin der Zuschlag gerade für die hier streitgegenständliche Ausschreibung erteilt wurde.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerdeführerin, der erteilte Zuschlag sei nichtig und das Vergabeverfahren demnach noch offen, nicht an. Allerdings hat nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 GWB die sofortige Beschwerde gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer zunächst aufschiebende Wirkung, welche erst zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut darauf ankommt, ob die Vergabestelle davon Kenntnis hat oder nicht. Dass die Vergabestelle gleichwohl innerhalb dieser Frist den Zuschlag erteilt hat, führt hier allerdings nicht zur Nichtigkeit des Zuschlages. Es mag dabei dahinstehen, ob Nichtigkeit vorliegen würde, wenn die Vergabestelle den Zuschlag in Kenntnis des Umstandes erteilen würde, dass sie aufgrund er Suspensivwirkung der sofortigen Beschwerde daran gehindert ist. Dies bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn die Vergabestelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Kenntnis von einem Rechtsmittel hatte, weil der Beschwerdeführer die ihm zwingend (§ 117 Abs. 4 GWB) obliegende Unterrichtung der Vergabestelle unterlassen hat, liegt kein Rechtsverstoß vor, der zu der – nur ausnahmsweise anzunehmenden – Nichtigkeit des Zuschlags führen würde. Dem kann die Beschwerdeführerin auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Vorschrift des § 117 Abs. 4 GWB um eine reine Ordnungsvorschrift handele. Hiergegen spricht schon, dass die Vorschrift zwingend ausgestaltet ist und gerade bewirken soll, dass frühzeitig Klarheit über die Frage, ob die Entscheidung der Vergabekammer in Bestandskraft erwächst oder nicht geschaffen werden soll. Nur so kann die Vergabestelle ihre Interessen an der zügigen Erteilung des Zuschlags hinreichend wahren.
2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Bei der Entscheidung über diesen Antrag sind nicht nur die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen. Der Antrag ist auch dann abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interesse sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 GWB). Die insoweit gebotene Abwägung muss hier zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Vergabekammer zu Unrecht den Nachprüfungsantrag verworfen hat, ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einem Vorschlag ausgeschlossen wurde, der unstreitig gerade nicht den Vorgaben der Ausschreibung entspricht. Die Gründe, diesen Vorschlag auszusc...