Verfahrensgang
AG Zeitz (Entscheidung vom 17.03.2004; Aktenzeichen 9 OWi 777 Js 212674/02) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 17. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zeitz zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 13. August 2002 (Az.: 77.382311.9) durch das im Tenor genannte Urteil verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hat in seiner Zuschrift vom 26. Mai 2004 ausgeführt:
"Die Verfahrensrüge ist noch in der gemäß § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form erhoben worden. Die Begründungsschrift muss eine eigene Sachdarstellung enthalten und die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben. Sie muss aus sich heraus verständlich sein und eine Prüfung des Rechtsbeschwerdevorgehens ohne Rückgriff auf den Akteninhalt erlauben. Bezugnahmen auf die Akten oder als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 344 Rn. 21). Hier bestehen deshalb Bedenken, weil der Verteidiger zahlreiche Ablichtungen in die Begründungsschrift eingefügt hat und somit faktisch einen Aktenauszug zusammengestellt hat. In den eingefügten Kopien ist keine besondere Markierung oder Kenntlichmachung erfolgt. Ergibt sich bei der Verwendung von Ablichtungen, dass die Begründungsschrift nicht mehr als eigene Sachdarstellung des Verteidigers angesehen werden kann, ist die Form als Umgehung des § 345 Abs. 2 StPO unzulässig (OLG Düsseldorf, VRS 85, 116). Dies dürfte hier aber noch nicht der Fall sein, da die kopierten Schriftstücke durch überleitende Textdarstellungen verbunden werden.
Damit ist der Zusammenhang hier jedenfalls noch in ausreichender Form dargestellt, sodass die Verfahrensrüge als zulässig erhoben anzusehen ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da hier der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO einschlägig ist. Die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO können auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rn. 27 e). Das Oberlandesgericht hat nach Beschwerdegrundsätzen zu überprüfen, ob das Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Richter zu Recht zurückgewiesen worden ist oder ob dieses begründet gewesen war (BayOLG, wistra 2002, 196). Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die angefochtene Ablehnungsentscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht und darf dabei sein eigenes Ermessen an die Stelle des tatrichterlichen Ermessens setzen (Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 338 Rn. 27). Die Rechtsbeschwerde ist begründet, wenn das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es tatsächlich sachlich begründet war.
Gleichgültig ist, ob es von einem unzuständigen oder nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht beschieden oder ob es irrtümlich als unzulässig behandelt worden war (Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 28). Hier hat das Amtsgericht den Ablehnungsantrag des Betroffenen vom 17. März 2004 in der Hauptverhandlung vom 17. März 2004 durch Beschluss als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO analog verworfen, da durch den Antrag offensichtlich das Verfahren verschleppt und verfahrensfremde Ziele verfolgt werden sollten. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Unzulässig wegen Missbrauch des Ablehnungsrechtes nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO sind Ablehnungsgesuche nur dann, wenn der Antragsteller in Wahrheit nicht das Ausscheiden des abgelehnten Richters, sondern ausschließlich andere Ziele erreichen will. Bezweckt er neben diesen Zielen auch das Ausscheiden des Richters, so ist Nr. 3 nicht anwendbar (Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 a Rn. 6). Es muss offensichtlich, also ohne weitere Nachforschungen feststellbar sein, dass der Antragsteller nur die Verzögerung der Hauptverhandlung bezweckt (Meyer-Goßner, a.a.O.f § 26 a Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass es hier dem Betroffenen nicht um die Ablehnung des zuständigen Richters ging. Die Begründung des Ablehnungsgesuches erscheint auch nicht ohne Weiteres aussichtslos. Mithin ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches als unzulässig als rechtsfehlerhaft anzusehen. Dies wäre jedoch im Rechtsbeschwerdeverfahren dann unschädlich, wenn das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen unbegründet gewesen wäre. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Richters zu rechtfertigen vermögen. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstraue...