Leitsatz (amtlich)
Der Grundstückseigentümer kann auch unter Berücksichtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vom Grundbuchamt nicht verlangen, einen Zwangsversteigerungsvermerk nicht mit Hilfe eines Löschungsvermerks, sondern durch Übertragung des Grundstücks ohne Zwangsversteigerungsvermerk auf ein anderes Blatt zu beseitigen. Das Grundbuch soll im Interesse des Rechtsverkehrs gerade auch über vergangene Rechtsverhältnisse am Grundstück Auskunft geben.
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 02.01.2013) |
Tenor
Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamt - Haldensleben vom 2.1.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch von ... Blatt ... als Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen.
In Abteilung II des Grundbuchs waren ursprünglich unter laufender Nr. 5 bis 8 verschiedene Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerke aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebucht worden, die das Grundbuchamt auf Antrag der Vollstreckungsabteilung des AG Haldensleben jedoch zwischenzeitlich wiederum gelöscht hat.
Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 17.9.2012, Eingang bei dem AG am 27.11.2012, um "Bereinigung" der Grundbücher im Hinblick auf die zwischenzeitlich gelöschten Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke nachgesucht und insoweit dargelegt, dass er durch die aus dem Grundbuch nach wie vor ersichtlichen, wenngleich zwischenzeitlich gelöschten Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke in seiner persönlichen Kreditwürdigkeit herabgesetzt würde. Der Grundbuchinhalt benachteilige ihn insbesondere bei Finanzierungsgesprächen mit seiner Kreditbank. Er verlange daher, die gelöschten Eintragungen endgültig aus dem Grundbuch zu entfernen bzw. dauerhaft unkenntlich zu machen, so dass die zwischenzeitlich aufgehobene Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung gar nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich werde.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 2.1.2013 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Umschreibung seines Grundbuches allein zu dem Zweck, einen gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk auf diese Weise unkenntlich zu machen, nicht zustünde. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die insoweit gebotene Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an einer umfassenden und zuverlässigen Auskunft über alle gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse einerseits und dem persönlichen Interesse des Eigentümers an der Sicherung seiner Kreditwürdigkeit andererseits falle hier zugunsten des Allgemeininteresses aus.
Gegen die Antragszurückweisung wendet sich der Beteiligte mit seiner mit "Widerspruch" überschriebenen Eingabe vom 15.1.2013. Er trägt erneut vor, dass von den gelöschten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerken auch nach deren Löschung nachteilige Auswirkungen kreditschädigender Art ausgingen, denen nur durch die endgültige Entfernung aus dem Grundbuch begegnet werden könne und müsse. Außerdem verwahrt er sich gegen den Vorwurf der "Grundbuchwäsche" und hält diese Formulierung für einen anstößigen "Mafiasprachgebrauch".
Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten als Grundbuchbeschwerde ausgelegt und am 5.2.2013 beschlossen, der Beschwerde des Beteiligten vom 15.1.2013 nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung in der Sache vorzulegen. Zur Begründung hat es ergänzend angeführt, dass die Entscheidung, wie Grundbücher zu führen seien und ob bzw. wann ein Grundbuch neu zu fassen sei (§§ 23, 28 GBV), ausschließlich im nicht überprüfbaren Ermessen des Grundbuchamtes liege.
Der Senat hat den Beteiligten unter dem 17.5.2013 darauf hingewiesen, dass seine Grundbuchbeschwerde voraussichtlich in der Sache ohne Erfolg bleibe und im Kosteninteresse eine Rücknahme angeregt. Innerhalb der dem Beteiligten gesetzten und antragsgemäß verlängerten Stellungnahmefrist ist eine Erklärung jedoch nicht eingegangen.
II. Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Das Grundbuchamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Umschreibung des Grundbuchs durch Anlage eines neuen Grundbuchblattes abgelehnt. Soweit der Beteiligte auf die kreditschädigenden Auswirkungen des Grundbuchinhalts verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfolgt gem. § 46 GBO grundsätzlich - wie auch hier geschehen - durch Eintragung eines Löschungsvermerkes (Abs. 1) oder - im Falle einer Übertragung des Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt - dadurch, dass das Recht...