Verfahrensgang
LG Stendal (Entscheidung vom 15.10.2009) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Beteiligten X. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 15. Oktober 2009, betreffend die akustische Besuchsüberwachung, wird als unbegründet verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss, betreffend das Ablehnungsgesuch, wird für erledigt erklärt.
Gründe
Mit Schreiben vom 7. September 2009 und 6, Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin den sich in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, die dem es sich um ihren Lebensgefährten und den Vater eines gemeinsamen Kindes handelt, ohne Anwesenheit eines Beamten des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt besuchen zu dürfen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 lehnte die Beschwerdeführerin die Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal, Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht H. sowie die Richterin am Landgericht W. auf Grund der nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu zögerlichen Bearbeitung ihres Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Beschluss vorn 15. Oktober 2009 wies die Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal (501 KLs 5/09) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Besuchsüberwachung zurück; das Ablehnungsgesuch vom 14. Oktober 2009 wurde in diesem Beschluss "ohne formelle Entscheidung als erledigt betrachtet, weil es unzulässig ist".
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2009, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage, "Beschwerde" ein,
Mit Beschluss vom 2. November 2009 verwarf die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stendal (501 KLs 5/09) das Ablehnungsgesuch als unzulässig.
Mit Beschluss vom 4. November 2009 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht G. als Vorsitzender der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal der Beschwerde hinsichtlich der akustischen Besuchsüberwachung gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 15. Oktober angeordnete Aufrechterhaltung der akustischen Überwachung der Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. Nr. 74 UVollz01.V.m. § 119 Abs. 3 und 6 StPO zulässig. Die angeordnete akustische Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich nicht nur des Angeklagten sondern auch der Beschwerdeführerin dar (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm StV 1998, 35).
Das eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Aufrechterhaltung der Gesprächsüberwachung im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Untersuchungsgefangenen dürfen gemäß §§ 119 Abs. 3 und 6, 126 Abs. 2 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordert. Dies gilt auch und erst recht für die - wie oben ausgeführt in erheblicher Weise grundrechtstangierende Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung. Der Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte. Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragender Auslegung von § 119 Abs.3 StPO nicht aus, um Beschränkungen der vorliegenden Art anzuordnen (BVerfG NStZ 1994, 52).
Nach diesen Grundsätzen ist die Versagung der Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung durch die Kammervorsitzende nicht zu beanstanden.
Zwar wäre bei Aufhebung der Überwachung weder eine Störung der Ordnung der Vollzugsanstalt noch eine Erhöhung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stendal vom 25. Februar 2009 (21 Gs 309 Js 5897/08 - 156/09) als alleiniger Haftgrund genannten Fluchtgefahr zu befürchten. Jedoch kann im Rahmen der Entscheidung über die nach § 119 Abs. 3 StPO zu treffenden Beschränkungen auch auf andere als die im Haftbefehl genannten Haftgründe zurückgegriffen werden; insbesondere ist beim Bestehen entsprechender Anhaltspunkte eine Maßnahme zur Begegnung von Verdunkelungsgefahr auch dann zulässig, wenn der Haftbefehl lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist (OLG Hamm StV 1998, 35; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 119 Rn. 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die konkrete Gefahr einer Verdunkelungsgefahr hat das Landgericht zutreffend damit begründet, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, als Mitglied einer international operierenden Bande unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben zu haben, und in diesem Zusammenhang auch gegen die Beschwerdeführerin gesondert ermittelt wird. Auf Grund dessen sowie vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich zu den Tatvorwürfen b...