Leitsatz (amtlich)

Für ein nach § 2 VAÜG ausgesetztes und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes wieder aufgenommene Versorgungsausgleichverfahren bleibt die bisherige durch das Scheidungsverfahren begründete örtliche Zuständigkeit des betreffenden AG bestehen.

 

Tenor

Eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt.

 

Gründe

Gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind auf das vorliegende wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren, das bei Inkrafttreten des FGG-RG und des VersAusglG zum 1.9.2009 aufgrund einer entsprechenden Entscheidung im Scheidungsverfahren 34 F 40/08 AG Oschersleben) ausgesetzt war, die nach dem Inkrafttreten von FGG-RG und VersAusglG geltenden Vorschriften anzuwenden.

Das OLG Naumburg, dem das AG Oschersleben die Sache zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt hat, wäre gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG an sich zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Denn das nächst höhere gemeinsame Gericht der hier um ihre örtliche Unzuständigkeit streitenden Familiengerichte Oschersleben und Helmstedt ist das OLG Naumburg.

Es liegt jedoch bislang noch kein negativer Kompetenzkonflikt i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor.

Voraussetzung für eine Gerichtsbestimmung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist nämlich, dass sich die in Betracht kommenden Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Mangels Bekanntgabe der "Unzuständigkeitserklärung" des Familiengerichts Helmstedt liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung noch nicht vor. Das AG Helmstedt hat nämlich keine Entscheidung in Beschlussform erlassen, sondern die Übernahme des Verfahrens lediglich mit einer nicht bekannt gemachten Verfügung vom 27.12.2010 abgelehnt. Eine wirksame Zuständigkeitsleugnung des Familiengerichts Helmstedt liegt daher bislang noch nicht vor.

Zur Vermeidung einer Fortsetzung des bestehenden Kompetenzkonfliktes und zur Vermeidung künftiger Kompetenzkonflikte weist der Senat darauf hin, dass die Unzuständigkeitserklärung des AG Oschersleben nicht überzeugt. Aus Art. 111 Abs. 4 FGG-RG i.V.m. § 2 Abs. 2 FamFG (Grundsatz der "perpetuatio fori") ergibt sich nämlich, dass die einmal für das Scheidungsverbundverfahren begründete örtliche Zuständigkeit des AG - Familiengericht - Oschersleben auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten bleibt, obwohl die Ehe bereits vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde und deshalb eine Ehesache nicht (mehr) anhängig ist i.S.d. § 218 Nr. 1 FamFG. Eine Zuständigkeitsprüfung nach § 218 FamFG, wie sie das AG Oschersleben bei der Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens vorgenommen hat, hat die allgemeinen Zuständigkeitsnormen des § 2 FamFG einzubeziehen. Dies hat zur Folge, dass gem. § 2 Abs. 2 FamFG eine einmal gegebene gerichtliche Zuständigkeit bestehen bleibt, auch wenn sich die sie begründenden Umstände ändern (perpetuatio fori). So bleibt das Gericht der Scheidung auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter für die noch anhängigen Scheidungsverbundfolgesachen gem. § 218 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 FamFG ausschließlich zuständig, obwohl mit der Rechtskraft der Scheidung die Anhängigkeit einer Ehesache entfallen ist. Durch das FGG-RG hat sich an der entsprechenden bisherigen Regelung gem. § 621 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 261 Abs. 3 ZPO (vgl. Philippi in Zöller ZPO 23. A. 2002, Rz. 86d) nichts geändert. Für die Übergangsverfahren wie dem hier vorliegenden ergibt sich die fortbestehende Zuständigkeit der Folgesachen, wenn die Scheidung bereits vor dem 1.9.2009 erfolgte, aus § 2 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F. Denn eine abweichende Zuständigkeitsregelung für die sog. Übergangsverfahren ist nicht gegeben. Auch aus der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG, wonach alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortzuführen sind, kann keine rechtliche Konsequenz für die Zuständigkeit abgeleitet werden. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn laut Begründung des Gesetzgebers oder ein Vergleich mit anderen ebenfalls als selbständige Familiensachen fortzuführenden Folgesachen geben dazu Anlass. Durch eine (bis zum 1.9.2009 bzw. danach) erfolgte Abtrennung eines Versorgungsausgleichsverfahren wird nicht ein "neues" Verfahren eingeleitet, sondern - wie mit dem Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebracht - ein (bereits anhängiges, nur abgetrenntes) Verfahren "fortgeführt". Sinn dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund besteht, also über den Versorgungsausgleich im weiteren Verfahren nicht mehr im Verbund mit der Scheidungssache oder anderen Folgesachen zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. KG, Beschl. v. 6.8.2010 - 18 AR 37/10 und 18 AR 41/10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11903, 62). Eine entsprechende Statusänderung für Folgesachen infolge Abtrennung findet sich im geltenden Recht in § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG, in ...

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