Entscheidungsstichwort (Thema)
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im September 1997 ausgeschriebene Vergabe eines Bauauftrages für das Bauvorhaben: „Sanierung der Teerseen auf dem Südgelände der ehemaligen Großgaserei in Magdeburg-Rothensee”
Verfahrensgang
Regierungspräsidium Magdeburg (Beschluss vom 06.08.1999; Aktenzeichen 33-32571/07 VK 15-99 MD) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg vom 06.08.1999, Geschäftszeichen: 33-32571/07 VK 15-99 MD, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Vergabestelle ist eine juristische Person des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Entwicklung eines neuen Industriegebietes auf einem ehemaligen, stark sanierungsbedürftigen Industriegelände in Magdeburg-Rothensee zu erfüllen. Die Gesellschafteranteile halten je zu 50 % die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Magdeburg – GWM – und die Treuhandliegenschafts GmbH – TLG –; die Finanzierung des o.a. Bauvorhabens sollte nach dem Inhalt eines Projektträgervertrages zu 10 % von der Stadt Magdeburg und zu 90 % vom Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Regierungspräsidium Magdeburg, und somit ausschließlich über öffentliche Mittel erfolgen. Dem Land Sachsen-Anhalt war im Rahmen dieses Projektträgervertrages ein Zustimmungsvorbehalt zur Auftragsvergabe eingeräumt.
Im Rahmen der Altlastenfreistellung des o.g. Industriegebietes wurde seitens der Vergabestelle ein Vergabeverfahren zur Sanierung der Teerseen auf dem Südgelände der ehemaligen Großgaserei durchgeführt. Die Ausschreibung des Bauvorhabens erfolgte im nicht öffentlichen Verfahren durch Bekanntmachung im Ausschreibungsanzeiger des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.09.1997, im Bundesausschreibungsblatt und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von September 1997. Als Einsendefrist wurde der 26.09.1997 festgelegt.
Mit Schreiben vom 29.07.1998 (vgl. Bl. 7 BeiA) wandte sich die Vergabestelle an insgesamt acht Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften, darunter auch die Beteiligte zu 1) dieses Verfahrens, mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) reichte vor Ablauf der am 15.09.1998 auslaufenden Angebotsfrist ein Hauptangebot, drei Nebenangebote und einen Änderungsvorschlag ein. Am 15.09.1998 wurden die eingereichten Angebote eröffnet.
Die Zuschlags- und Bindefrist der Vergabe war ursprünglich auf den 30.11.1998 festgesetzt. Im Verlaufe des Vergabeverfahrens, das in der Zeit vom 27.11.1998 bis zum 12.02.1999 im Hinblick auf Verfahren vor der Vergabeprüfstelle, dem Regierungspräsidium Magdeburg, ausgesetzt war, wurde die Zuschlags- und Bindungsfrist letztlich bis zum 28.02.1999 verlängert.
Die Beschwerdeführerin gibt an, einem ihrer Nebenangebote habe eine innovative Technologie zugrunde gelegen, deren Anwendung zwar zu einer erheblich längeren Ausführungsfrist führe, die es der Beteiligten zu 1) jedoch auch ermöglicht habe, eine fast 50%-ige Reduzierung des Auftragswertes anzubieten. Dieses Nebenangebot sei wegen seines gravierenden Preisvorteils das annehmbarste Angebot i.S.d. Vergaberegelungen gewesen.
Allerdings habe es bereits im Dezember 1998 inoffizielle Hinweise darauf gegeben, dass das Regierungspräsidium Magdeburg beabsichtige, die Ausschreibung aufzuheben. Mit Schreiben vom 21.12.1998 (Bl. 25 BeiA) wandte sich die Beteiligte zu 1) daher an die Vergabestelle und wies darauf hin, dass sie eine Aufhebung des Vergabeverfahrens für rechtswidrig erachte.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 27.02.1999 teilte die Vergabestelle allen am Vergabeverfahren beteiligten Bietern und Bietergemeinschaften mit, dass das beschränkte Ausschreibungsverfahren „… entsprechend der Weisung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 24.02. 1999” aufgehoben wird. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich im Vergabeverfahren herausgestellt habe, dass die Leistung in einer anderen, wirtschaftlich günstigeren Weise ausgeführt werden könne und dass sich die Preisgrundlagen erheblich geändert hätten (vgl. Bl. 6 BeiA). Abschließend wurde in Aussicht gestellt, bei erneuter Ausschreibung des Bauvorhabens die am aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligten Bieter und Bietergemeinschaften zu informieren. Dieses Schreiben ging der Beschwerdeführerin vorab per Fax am 01.03.1999 zu.
Mit Schriftsatz vom 05.03.1999, beim Vergabeüberwachungsausschuss beim Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen am 11.03.1999, hat die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Aufhebung der Ausschreibung rechtswidrig sei. Nach Abgabe der Angelegenheit vom Vergabeüberwachungsa...