Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde bedarf eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der angefochtene Zwangsmittelbeschluss im Sinne von § 888 ZPO damit gegenstandslos wird.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 27.07.2015; Aktenzeichen 10 O 607/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 27.7.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 22.5.2014 vor dem LG Magdeburg folgenden Vergleich:
1. Die Parteien verpflichten sich, durch diesen Vergleich bereits jetzt schuldrechtlich eine dingliche Eigentumsübertragung vorzubereiten und alsbald einen Notartermin anzuberaumen.
2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass ausweislich des vom Beklagtenvertreter vorgelegten Schreibens vom 25.03.2014 die Kläger aus der Schuldhaft entlassen werden, und zwar bei der B..
3. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Kläger einen Betrag in Höhe von 869,71, zahlbar spätestens 14 Tage nach dem unverzüglich anzuberaumenden Notartermin.
4. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, die noch offene Honorarrechnung des Notars G. in Höhe von 1.322,03 EUR (Anlage A 3) zu begleichen.
5. Sollte wider Erwarten für den "weiteren Kaufvertrag" weitere Gebühren anfallen, so würden die Beklagten diese als Gesamtschuldner tragen.
Die Gläubiger beantragten unter dem 26.5.2015 gegen die Schuldnerinnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, weil jene ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 22.5.2014 nicht nachgekommen seien. Nach der Gewährung rechtlichen Gehörs setzte das LG Magdeburg durch Beschluss vom 27.7.2015 gegen die Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des LG Magdeburg vom 22.5.2014 niedergelegten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 50 Tage Zwangshaft.
Gegen diesen ihnen am 6.8.2015 zugestellten Beschluss wandten sich die Schuldnerinnen mit der sofortigen Beschwerde, bei dem LG Magdeburg eingegangen am 6.8.2015, mit der Begründung, dass sie nunmehr einen Notar beauftragt hätten. Dieser werde in der nächsten Woche einen Entwurf des Vertrages und einen entsprechenden Beurkundungstermin festlegen. Nachfolgend schlossen die Gläubiger und die Schuldnerin zu 2) am 6.10.2015 den geforderten notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Für eine Stellungnahme auf die Beschwerde wurde den Gläubigern wiederholt antragsgemäß Fristverlängerung gewährt. Zuletzt baten die Gläubiger am 2.12.2015 darum, das Verfahren für den Zeitraum von acht Wochen ruhend zu stellen. Schließlich beantragte sie unter dem 9.2.2016, das Verfahren fortzusetzen und die Beschwerde zurückzuweisen. Das Zwangsmittel sei unerlässlich. Zwar habe zwischenzeitlich eine Beurkundung stattgefunden. Die Schuldnerin habe jedoch die übernommene Zahlungspflicht nicht erfüllt, obgleich die Fälligkeitsvoraussetzungen vorlägen. Damit könne die weitere Abwicklung nicht erfolgen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23.2.2016 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 793, 567 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedarf es eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der Zwangsmittelbeschluss damit gegenstandslos wird (vgl. Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 32 zu § 888 ZPO; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., Rdn. 14 zu § 888 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384).
Die Schuldnerin zu 1) hat am 6.10.2015 die ihr gemäß Ziffer 1 des Vergleiches vom 22.5.2014 obliegende und nach § 888 ZPO zu vollstreckende nicht vertretbare Handlung vorgenommen, nämlich über das streitgegenständliche Grundstück einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag abzuschließen. Weitere nicht vertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO, die Gegenstand des seinerzeitigen Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 26.5.2015 und auch des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses vom 27.7.2015 hätten sein können, sind den Schuldnerinnen durch den Vergleich vom 22.5.2014 nicht auferlegt worden. Ziffer 2 des Vergleiches bedarf wegen der bereits abgegebenen Willenserklärung keiner Vollstreckung. Die Verpflichtung zur Zahlung in Ziffer 3 wäre gegebenenfalls nach §§ 802a ff. ZPO zu vollstrecken, die Verpflichtung zur Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Notar G. in Ziffer 4 gegebenenfalls nach § 887 ZPO. Auch Ziffer 5 des Vergleiches wäre jedenfalls nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Soweit die Gläubiger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, dass die Schuldnerin die übernommenen Zahlungspflichten - offenbar aus dem Grundstückskaufvertrag vom 6.10.2015 - nicht erfüllt habe, obwohl die Fälligkeitsvoraussetzungen...