Leitsatz (amtlich)
Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Partei nicht von den Kostenschulden befreit, die schon vor dem Zeitpunkt fällig und bezahlt worden sind, von dem an die Bewilligung wirkt.
Verfahrensgang
AG Eisleben (Beschluss vom 25.04.2003; Aktenzeichen F 416/00) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Eisleben vom 25.4.2003 (Az.: F 416/00) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe zu Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Staatskasse muss den eingezahlten Kostenvorschuss nicht an den Kindesvater zurückzahlen. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 3.6.2002 ist die Partei nicht von den Kostenschulden befreit, die schon vor dem Zeitpunkt fällig und bezahlt worden sind, von dem an die Bewilligung wirkt (vgl. hierzu OLG Hamburg v. 11.6.1999 – 8 W 176/99, MDR 1999, 1287 = OLGReport Hamburg 1999, 359; OLG Düsseldorf v. 29.11.1989 – 11 WF 16/89, FamRZ 1990, 299). Danach ist hier die bereits vor Prozesskostenbewilligung gezahlte Verfahrensgebühr nicht zurück zu zahlen (vgl. § 2 Abs. 4 S. 1, Halbs. 2 GKG). gem. § 122 Abs. 1 ZPO darf die Landeskasse rückständige Gerichtskosten, welche zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe bestanden, nicht geltend machen. Hier war jedoch die vom Kindesvater eingezahlte Verfahrensgebühr nicht rückständig im Sinne der eben genannten Vorschrift. Rückständige Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozesskostenhilfebewilligung, d.h., vorliegend am Tag der Antragstellung, bereits zur Zahlung durch die Partei fällig geworden, aber noch nicht bezahlt waren (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1993, 457 ff. [458] m.w.N.). Das bedeutet, dass rückständige und noch entstehende Kosten im Fall der Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr angefordert werden, dass aber auch Zahlungen, die im Zeitraum nach Wirksamwerden der Prozesskostenhilfebewilligung auf diese Kosten geleistet wurden, zurück erstattet werden. Hier sind jedoch die Gerichtskosten vor Antragstellung angefallen und auch bezahlt worden, sodass hier eine Ausnahme von der in § 122 Abs. 1 ZPO umfassenden Kostenbefreiung vorliegt (OLG Karlsruhe Justiz 1993, 457 ff. [458] m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 4 GKG.
8. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen –
Wiedenlübbert, RiOLG als Einzelrichter
Fundstellen
Haufe-Index 1109032 |
www.judicialis.de 2003 |