Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung im Verfahren vor der VergK, hier: Gebührentabelle LSA

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass im Lande Sachsen-Anhalt eine Gebührentabelle Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt und die Vergabekammer diese Tabelle anwendet.

2. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe in § 128 Abs. 2 GWB, wonach die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenbemessung maßgeblicher Umstand sein soll, ist auch die grundsätzliche Anknüpfung der Tabellenwerte am Auftragswert der Ausschreibung nicht zu beanstanden.

3. Eine Gebühr, die ausgehend von einem Gebühren-Richtwert hier i.H.v. 0,08 % des Auftragswertes unter weiterer Berücksichtigung etwaiger Abweichungen von einem durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand festgesetzt wird, stellt keine unangemessen hohe, den Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung unzumutbar erschwerende Gebühr dar.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg (Aktenzeichen VK 43–99 MD)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg vom 2.8.2000, VK 43/99 MD, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.250 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Vergabekammer hat die Kosten des o.g. Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen der Vergabekammer) mit Beschluss vom 2.8.2000 auf 13.250 DM festgesetzt. Zur Bemessung der Höhe der Gebühren hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass diese auf einer allgemein angewandten Vorgehensweise beruhe: Das Land Sachsen-Anhalt habe eine Gebührentabelle aufgestellt, in der der wirtschaftlichen Bedeutung einer Angelegenheit, gemessen an ihrem Auftragswert, jeweils ein Gebührenwert (rechnerisch: 5.000 DM + 0,05 % des Auftragswertes bei Auftragswerten zwischen 400.000 DM und 90 Millionen DM; bei unter der Untergrenze liegenden Auftragswerten stets 5.000 DM; bei über der Obergrenze liegenden Auftragswerten stets 50.000 DM) zugeordnet sei, wobei dieser Rechenwert wiederum aus der Relation der nach der gesetzlichen Regelung höchstmöglichen Gebühr und dem höchsten Auftragswert der vergangenen Jahre in Sachsen-Anhalt ermittelt worden sei. Der vorgenannte Gebührenwert gelte jeweils für einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand der Vergabekammer. Ausgehend von dieser Richtgröße werde geprüft, ob im Einzelfall Erhöhungen bzw. Reduzierungen des Tabellenwertes wegen eines erhöhten bzw. verminderten sachlichen und personellen Aufwandes in Betracht kämen. Im vorliegenden Falle bestünden keine Ansatzpunkte für eine Abweichung von dem aus der Tabelle zu ermittelnden Richtwert, was die Vergabekammer im Einzelnen ausführt. Eine in allen Fällen gleiche Gebührenhöhe im Verhältnis zum Auftragswert, wie sie die Beteiligte zu 1) anmahnt, sehe bereits die gesetzliche Regelung nicht vor, denn darin sei unabhängig vom Auftragswert eine Mindestgebühr vorgeschrieben.

Gegen diesen, ihr am 7.8.2000 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am 21.8.2000 beim OLG Naumburg eingegangenen sofortigen Beschwerde, die sie darauf beschränkt hat, dass der angefochtene Beschluss lediglich insoweit aufzuheben sei, als mit ihm Kosten in einer 5.000 DM übersteigenden Höhe festgesetzt werden. Sie rügt vor allem, dass die Tabellenwerte zu höheren Gebühren, als gesetzlich gewollt und der jeweiligen Sache angemessen, führten, und eine zu pauschale, nicht an den Besonderheiten des Einzelfalls ausgerichtete Kostenfestsetzung darstellten. Die Anlehnung der Tabellenrichtwerte an die Auftragswerte verstoße gegen den Gleicheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Übrigen wendet sich die Beteiligte zu 1) gegen die Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 21.8.2000 sowie ergänzend auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beteiligten zu 1) im Verfahren vor der Vergabekammer vom 23.5.2000 verwiesen.

Der Beteiligten zu 2) und der weiteren Beteiligten wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; die weitere Beteiligte hat hierzu erklärt, dass für sie hinsichtlich der Kostenfestsetzung kein Ermessensfehler der Vergabekammer ersichtlich sei.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Auch gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB statthaft (vgl. BayObLG, Beschl. v. 29.9.1999 – Verg 4/99). Das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die von der Vergabekammer im Rahmen des ihr nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens festgesetzten Gebühren des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekamm...

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