Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird ausnahmsweise bereits mit dem Abschluss des Beurkundungsvorganges wirksam und unwiderruflich, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragungsbewilligung abgegeben wird, ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 51 BeurkG auf Erteilung einer Ausfertigung zusteht.
2. Das Grundbuchamt ist auch zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs verpflichtet und darf deshalb keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm bekannt ist. Bloße Zweifel genügen nicht. Die relevanten Tatsachen, die sich auch aus Vorgängen außerhalb der Eintragungsunterlagen ergeben können, müssen vielmehr zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
Normenkette
BeurkG § 51
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale), Grundbuchamt, vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale), Grundbuchamt, vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von A. Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
Mit Urkunde des Notars W. aus L., UR-Nr. 1426/17 vom 28. März 2017 veräußerte die Beteiligte zu 3) an die Beteiligte zu 1) auf der Grundlage der Urkunde desselben Notars, UR-Nr. 831/17 vom 16. Februar 2017 u.a. das im vorgenannten Grundbuch eingetragene Flurstück ... . Vereinbart war ein Kaufpreis von 1.500.000,00 EUR für sämtliche veräußerten Grundstücke. Die Urkunde vom 28. März 2017 enthält auch die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch die Beteiligte zu 3) zu Gunsten der Beteiligten zu 1). Jener Kaufpreis ist vollständig unbezahlt geblieben. Die Beteiligte zu 1) hat eine Minderung auf "null" geltend gemacht. Der Senat hat in seinem am 13. Juni 2018 verkündeten und zum hiesigen Verfahren beigezogenen Urteil, Geschäftszeichen 12 U 32/18, u.a. festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligte zu 1) wegen des Kaufpreises unzulässig ist, weil die wechselseitigen Leistungsansprüche erloschen sind, da die Beteiligte zu 3) wegen Zahlungsverzugs wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hat die Beteiligte zu 1) unter Vorlage notariell beglaubigter Kopien der beiden Urkunden vom 16. Februar 2017 und vom 28. März 2017 bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Halle (Saale) beantragt, die Auflassungsvormerkung einzutragen. Nachdem die Beteiligte zu 3) diesem Antrag entgegen getreten ist, hat das Grundbuchamt ihn mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zur Eintragung der Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt die Urkunden in Ausfertigung vorzulegen seien. Da nur beglaubigte Fotokopien der Urkunden vorgelegen hätten, sei dem Verkäufer rechtliches Gehör gewährt worden, da der Nachweis der Bewilligung des Veräußerers nur durch Vorlage der Ausfertigung bzw. Urschrift geführt werden könne. Der Veräußerer habe zudem mit Schreiben vom 6. Juni 2018 mitgeteilt, dass er mit der beabsichtigten Eintragung der Vormerkung nicht einverstanden sei und der Vertrag mit dem Erwerber nicht zustande kommen solle. Daher könne vom Fortbestehen der Bewilligung des Veräußerers nicht ausgegangen werden.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung gemäß § 51 BeurkG hätten, so dass die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt genüge. Die Eintragungsbewilligung ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten notariellen Urkunden, die in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden seien. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 25. Juni 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen. Ihm fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Weder ist er Antragsteller des Eintragungsverfahrens noch ist er in eigener Person Begünstigter der begehrten Auflassungsvormerkung, deren Eintragung die Beteiligte zu 1) begehrt.
2. Statthaft und auch im Übrigen zulässig ist demgegenüber die Beschwerde der Beteiligten zu 1) nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO. Ihre Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat ihren Antrag, zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung einzutragen, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
2.1. Die Zurückweisung des Antrags rechtfertigt sich allerdings nicht bereits daraus, dass keine wirksame Bewilligung nach § 19 GBO vorgelegt worden wäre, da keine Urschrift bzw. Ausfertigung der Eintragungsbewilligung eingereicht worden ist, sondern eine notariell beglaubigte Fotoko...