Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirksamkeit einer Löschungsbewilligung setzt voraus, dass sie mit dem Willen des Erklärenden zum Grundbuchamt gelangt ist.
2. An diesem Willen fehlt es, wenn die Urkunde zwar aus anderem Grunde zum Grundbuchamt gelangt ist, die Bewilligung aber mit der Erklärung versehen worden war, dass der Notar diesbezüglich ausdrücklich nicht mit irgendwelchen Vollzugstätigkeiten beauftragt werde.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt ... 2 eingetragenen Wohnungseigentums.
Das Wohnungseigentum ist in der Abteilung II unter Nr. 1 mit einer aufschiebend bedingten Rückauflassungsvormerkung für den Verein S. e.V. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg ("Vorrangvorbehalt auf einmalige Ausnutzung beschränkt für Grundbuchpfandrechte bis zu 10.000,00 DM; bis achtundzwanzig vom Hundert Zinsen jährlich einschließlich Nebenleistungen") belastet.
Am 20. Dezember 2019 schloss die Antragstellerin mit den Eheleuten T. und N. B. einen notariellen Kaufvertrag über das vorgenannte Wohnungseigentum, welcher unter Ziffer 7 den Antrag auf Löschung der in der Abteilung II unter Nr. 1 des Wohnungsgrundbuchs von Wittenberg Blatt ... 2 mit folgendem Wortlaut enthält:
"Hierdurch wird die Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 beantragt. Die Löschungsbewilligung (enthalten in den Urkunden UR 787/2017 vom 13.07.2017 und UR 406/2018 vom 03.04.2018 des Notars St. K. mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg) wurde bereits im Grundbuch von Wittenberg Blatt... 8 mit Antrag vom 06.04.2018 eingereicht."
Die zum Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt ... 8 eingereichte Löschungsbewilligung (UR 787/2017 vom 13.07.2017 und UR 406/2018 vom 03.04.2018 des Notars St. K.) hat folgenden Wortlaut:
"Im Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt ... 8 ist in Abt. II unter Nr. 1 eine aufschiebend bedingte Rückauflassungsvormerkung für S. e.V. eingetragen.
Hierdurch wird die Löschung des vorgenannten Rechts Abt. II Nr. 1 im vorgenannten Grundbuch bewilligt.
[...]
Sollte für den Verein S. e.V. mit Sitz in Wittenberg noch an weiteren zu dieser Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohn- oder Teileigentumseinheiten Rückauflassungsvormerkungen eingetragen sein, so wird für diese Rechte ebenfalls die Löschung hiermit bewilligt. Der beglaubigende Notar wird durch den Erschienenen jedoch insoweit ausdrücklich nicht mit irgendwelchen Vollzugstätigkeiten beauftragt."
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 teilte das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten mit, dass einer Eintragung Hindernisse entgegenstehen, und forderte ihn auf, eine entsprechende Löschungsbewilligung des Berechtigten zu übersenden. Es wies darauf hin, dass die im Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt ... 8 enthaltenen Löschungsbewilligungen (UR-Nr. 787/2017 und 406/2018) sich ausschließlich auf die dort vormals eingetragene Vormerkung beziehen würden.
Daraufhin übersandte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. März 2020 eine formlose Erklärung der Frau J. D., in der diese im eigenen Namen die Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 beantragt und nochmals auf die zum Wohnungsgrundbuch von Wittenberg Blatt ... 8 eingereichten Löschungsbewilligungen hinweist.
Das Grundbuchamt teilte dem Verfahrensbevollmächtigten mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 mit, dass die formlose Erklärung nicht die geforderte Löschungsbewilligung ersetze.
Nachdem weitere Bewilligungen nicht vorgelegt worden waren, wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 23. Juni 2020 den Antrag vom 23. Januar 2020 auf Löschung der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Vereins S. e.V. mit Sitz in Wittenberg mit der Begründung zurück, die Hindernisse seien nicht innerhalb der Frist behoben worden.
Die Antragstellerin hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03. Juli 2020 hiergegen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass der Löschungsantrag vollzugsfähig sei, da es nur eines Antrages auf Löschung und der Bewilligung des Berechtigten in der Form des § 29 GBO unter Wahrung des Voreintragungsgrundsatzes bedürfe. Weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen kenne die Grundbuchordnung nicht.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Juli 2020 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in seiner Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Löschungsbewilligung vom 13. Juli 2007 (UR-Nr. 787/2018 und UR-Nr. 406/2018) zwar vom Berechtigten unterzeichnet sei, aber ausdrücklich keinen weiteren Vollzugsauftrag an den beglaubigenden Notar erteile.
Hinsi...