Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV wird schon verdient, wenn ohne Vereinbarung und nur telefonisch eine Diskussion zwischen Parteivertretern zum Sach- und Streitstand eines Rechtsstreits geführt wird.
Verfahrensgang
LG Dessau (Beschluss vom 15.04.2005; Aktenzeichen 4 O 938/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dessau - Rechtspflegerin - vom 15.4.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.110,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.3.2005 festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 522 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 6.590,13 EUR verklagt, die Klage aber noch im schriftlichen Vorverfahren zurückgenommen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 14.3.2005 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und dabei u.a. eine Terminsgebühr i.H.v. 522 EUR brutto in Ansatz gebracht.
Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Dessau hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.4.2005 die Kosten i.H.v. 588,70 EUR festgesetzt, wobei sie die geltend gemachte Terminsgebühr nicht berücksichtigt hat.
Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3.5.2005 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 6.5.2005 bei dem LG Dessau eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Absetzung der Terminsgebühr und tragen hierzu vor, dass sie am 17.11.2004 mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers telefoniert hätten, um diese - unter Darlegung der Erfolgsaussichten der Klage - zu einer Klagerücknahme und damit zu einer Erledigung im Sinne der RVG-VV 3100 zu bewegen.
Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Dessau hat am 18.5.2005 beschlossen, der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen und diese dem OLG Naumburg zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 3104 RVG-VV, weil für seinen Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV wird die Gebühr - auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin - durch die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung verdient, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wann genau von einer Besprechung in diesem Sinne auszugehen ist. Zur Auslegung kann jedoch die Rechtsprechung und Literatur zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ("Besprechungsgebühr") herangezogen werden (Hansens, JurBüro 2004, 250). Anerkannt war weitgehend - und dem schließt sich der Senat auch bezüglich der hier in Rede stehenden Terminsgebühr an -, dass eine Besprechung hiernach auch dann vorlag, wenn diese zuvor nicht vereinbart wurde und ausschließlich telefonisch erfolgte (BGH NJW 1970, 1704, Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rz. 8 und 35).
Dabei genügt es, wenn der Rechtsanwalt der einen Seite die andere Seite in einem Gespräch zur Rücknahme oder zum Anerkenntnis bewegen will (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Vorbem. 3 RVG-VV Rz. 92) und sich die andere Seite darauf einlässt, indem sie zuhört (Hansens, JurBüro 2004, 250). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesprächspartner zu einem Gespräch über eine Erledigung des Rechtsstreits nicht bereit ist und dies sofort kundtut (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Vorbem. 3 RVG-VV Rz. 90, OVG Lüneburg AnwBl. 1985, 533). Ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder gar am Ende eine Einigung herbeigeführt wird, ist ohne Belang (OLG Koblenz v. 3.5.2005 - 14 W 265/05, MDR 2005, 1137 = NJW-RR 2005, 1592, nochmals v. 8.6.2005 - 14 W 366/05, MDR 2005, 1194 = NJW 2005, 2162).
Nach dem durch den Kläger unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten rief dessen Prozessbevollmächtigter am 17.11.2004 bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an und regte - unter Darlegung seiner Sicht der Sach- und Rechtslage - eine Klagerücknahme durch den Kläger an. Ausweislich der vorgelegten Telefonnotiz erfolgte am nächsten Tag vereinbarungsgemäß ein Rückruf der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Mitteilung, dass die Klage nicht zurückgenommen werde. Hieraus ist zwanglos zu schließen, dass das Gespräch nicht rein einseitig von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Gegenseite "aufgedrängt" wurde, sondern dass - wie grundsätzlich im Rechtsverkehr auch üblich - durchaus eine Diskussion in der Sache zwischen den Parteivertretern erfolgte, die sogar zu einem Rückruf der Gegenseite führte. Das reicht aus, um die Gebühr der Nr. 3104 RVG-VV zu begründen.
Zwar hat der Kläger zunächst das Anfallen einer Terminsgebühr allgemein bestri...