Leitsatz (amtlich)

Der Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung setzt – anders als ein Verfügungsverfahren – keine Notsituation voraus.

Zulässig ist eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO, wenn der Gläubiger seinen Unterhaltsanspruch schlüssig darlegt und glaubhaft macht.

 

Verfahrensgang

AG Weißenfels (Beschluss vom 12.12.2002; Aktenzeichen 5 F 511/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren – im Beschluss des FamG Weißenfels vom 12.12.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.1.2003 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren – im Beschluss des FamG Weißenfels vom 12.12.in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.1.2003 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat am 11.11.2002 eine Klage auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts eingereicht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit gleicher Post hat sie eine entspr. einstweilige Anordnung auf Zahlung laufenden Trennungsunterhalts beantragt und diesen Antrag von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Das AG – FamG – hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren mit Beschl. v. 12.12.2002 mangels Erfolgsaussicht versagt. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das FamG mit Beschl. v. 9.1.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.1. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F., 1. Hs.), aber unbegründet, da die Klägerin zwar kostenarm sein mag, ihre Klage auf Trennungsunterhalt jedoch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie das FamG zutreffend ausführt:

a) Eine kostenarme klagende Partei erhält nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies setzt bei einer Klage auf Trennungsunterhalt voraus, dass die klagende Partei zu den anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 1361 Abs. 1 BGB vollständig vorträgt. Nach der besagten Bestimmung kann ein Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, soweit dies nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist.

b) Die Klägerin trägt vor, sie lebe seit August 2001 von ihrem beklagten Ehemann getrennt. Zur Begründung dafür, dass ihr seit November 2001 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, bezieht sie sich auf das monatliche Einkommen, das dem Beklagten – nach Abzug von Kreditraten und Unterhaltszahlungen – seit Mai 2001 zur Verfügung steht (Bl. 3 ff., 127 ff. d.A.), sowie auf das geringere Einkommen, das ihr selbst seit November 2001 zur Verfügung bleibt (Bl. 5, 127 ff. d.A.). Ihr früheres verfügbares Einkommen während der Zeit bis November 2001 beziffert die Klägerin nicht. Deshalb geht aus ihrer Klage auch nicht hervor, von welchem verfügbaren Gesamteinkommen beider Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung – im August 2001 – geprägt gewesen sind.

Die für die Bemessung des Trennungsunterhalts maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 BGB) werden grundsätzlich von dem Gesamteinkommen geprägt, das beiden Eheleuten bis zur Trennung – d.h. während ihres Zusammenlebens – zur Verfügung gestanden hat (BGH, Urt. v. 10.12.1997 – 8 UF 17/97). Bei abhängig Beschäftigten kommt es auf das verfügbare durchschnittliche Gesamteinkommen während des letzten abgelaufenen Kalenderjahrs vor der Trennung an, bei Freiberuflern und Unternehmern ist das verfügbare durchschnittliche Gesamteinkommen während der letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre vor der Trennung maßgebend (v. Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl., § 1361 Rz. 44 m.w.N.). Veränderungen, die nach der Trennung eingetreten sind, sind für die Bemessung des Trennungsunterhalts nur von Bedeutung, soweit keine unerwartete Abweichung vom Normalverlauf vorliegt (Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1361 Rz. 63). Letzteres kann hier nicht beurteilt werden, da die Klägerin zu den Verhältnissen bis zur Trennung – im August 2001 – nicht vollständig vorträgt.

Demnach ist die Klage auf Trennungsunterhalt zurzeit unschlüssig. Infolgedessen hat das FamG zu Recht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verweigert.

2. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren hat keinen Erfolg:

a) Das FamG hat die Prozesskostenhilfe nicht mangels Kostenarmut der Klägerin, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten einstweiligen Anordnungsverfahrens verweigert. Wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) versagt, ist eine sofortige Beschwerde gegen eine solche En...

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