Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich (hier: Anwartschaften bei der Ärzteversorgung von Sachsen-Anhalt)
Leitsatz (amtlich)
Die dynamischen Ansprüche bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sind angleichungsdynamisch.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 11 F 1167/03) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des AG - FamG - Wernigerode vom 2.6.2004 - 11 F 1167/03 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt neu geregelt:
a) Zu Lasten der dynamischen Versicherung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnr. ..., werden, bezogen auf den 30.4.2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 43,62 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., begründet.
b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Vers.-Nr. ..., werden, bezogen auf den 30.4.2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 6,58 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., begründet.
c) Zu Lasten der statischen Versicherung des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnr. ..., werden, bezogen auf den 30.4.2003 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften i.H.v. 1,11 EUR monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. ..., begründet.
d) Im Übrigen findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Urt. v. 2.6.2004 (Bl. 36-41 d.A.) hat das AG Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den in zweiter Instanz allein noch streitigen Versorgungsausgleich durchgeführt.
Insoweit wurden einerseits vom - nicht näher bestimmten - Versicherungskonto des Antragstellers (wohl bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte = BfA) in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 68,90 EUR auf das - ebenfalls nicht gekennzeichnete - Versicherungskonto der Antragsgegnerin (wohl auch bei der BfA) übertragen und andererseits auf einem neu zu begründenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 9,91 EUR monatlich zu Lasten der Versorgung des Antragstellers begründet. Im Übrigen wurden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der BfA (Bl. 65 UA-VA). Sie trägt vor, der Antragsteller habe während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die hätten übertragen werden können, sondern nur Anrechte bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (im Folgenden auch abgekürzt: KVV). Für die des Weiteren vorgenommene Begründung von Anrechten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte es in Anbetracht des bereits bestehenden Kontos auch keines neuen Versicherungskontos bedurft.
II. Die gem. den §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zweifelsfrei zulässige befristete Beschwerde der BfA ist in der Sache begründet.
Die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich ist, sowohl was die Höhe und Umrechnung der Ausgleichsbeträge als auch die davon betroffenen Versorgungsträger anbelangt, in hohem Maße fehlerhaft und bedarf der Korrektur.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gem. § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der sog. Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil der Ehemann als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gem. § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 1.5.1999 bis zum 30.4.2003 (Bl. 5/8 d.A.) erworben hat.
Der infolgedessen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG unabhängig voneinander durchzuführende Ausgleich angleichungsdynamischer und anderer Anrechte führt hier, ausgehend von der Ausgleichspflicht des stets über die höheren Anrechte verfügenden Ehemannes in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz ...