Leitsatz (amtlich)
1. Ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (m. ausführlichen Nachweisen).
2. Im konkreten Fall bedarf dies keiner Entscheidung, denn der (nichteheliche) Kindesvater ist durch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht beschwert (§ 20 FGG).
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 22 F 2060/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG – FamG – Magdeburg vom 2.3.2001 – 22 F 2060/01, wird als unzulässig verworfen.
Der Kindesvater trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 1.000 DM.
Gründe
I. Die am 19.7.1992 geborene A.H. ist die nichteheliche Tochter des Antragstellers aus dessen Beziehung zur Antragsgegnerin.
Am 10.2.2000 schlossen die Kindeseltern vor dem AG – FamG – Magdeburg im Verfahren 22 F 2240/99 einen Vergleich, mit dem sie den Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter A. regelten (vgl. AG Magdeburg, Beschl. v. 6.2.2000, Bl. 78 der Beiakte 22 F 2188/00 AG Magdeburg).
Mit Beschluss vom 6.2.2001 – 22 F 2188/00 (Bl. 77 – 81 der Beiakte), genehmigte das AG Magdeburg den Umgangsrechtsvergleich und drohte der Kindesmutter – unter Abweisung weitergehender Anträge des Kindesvaters – für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich ein Zwangsgeld bis zu 5.000 DM an.
Mit eigenhändig verfasstem Schriftsatz vom 26.2.2001 (Bl. 3 ff. d. A.) beantragte der Kindesvater, der Kindesmutter wegen wiederholter Umgangsvereitelung ein Zwangsgeld von 5.000 DM aufzuerlegen (Bl. 3 d.A.).
Mit Beschluss vom 2.3.2001 (Bl. 10 d.A.) bestellte das AG – FamG – Magdeburg für das Kind A. H. eine Verfahrenspflegerin.
Hiergegen hat sich der Kindesvater mit Schriftsatz vom 3.7.2001 gewandt (Bl. 99 ff. d.A.).
Er beantragt, die Verfahrenspflegerin M. S. von ihrem Amt zu entbinden und statt ihrer einen anderen, möglichst männlichen Verfahrenspfleger zu bestellen, weil die Verfahrenspflegerin ungeeignet sei und seine fundamentalen Verfahrensinteressen, insbesondere seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt habe.
II. Der Antrag des Kindesvaters, die Verfahrenspflegerin M. S. von ihrem Amt zu entbinden und einen anderen Verfahrenspfleger zu bestellen, ist als unbefristete Beschwerde gem. § 19 FGG gegen den Beschluss des AG Magdeburg vom 2.3.2001 (Bl. 10 d.A.) aufzufassen und nicht – wie der Kindesvater meint – nur als ein an das AG gerichteter Erstantrag. Denn der Kindesvater erstrebt eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Bestellung der Verfahrenspflegerin.
Sofern ein separates Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung allerdings überhaupt statthaft sein sollte, was mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen mag (1), fehlt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls im vorliegenden Fall an der Beschwerdebefugnis des Kindesvaters (2).
1. Die streitige Frage, ob die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt der eigenständigen Anfechtung unterliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Fall.
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Beschluss über die Auswahl und Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 50 Rz. 26; OLG Brandenburg v. 9.12.1999 – 10 WF 238/99, OLGReport Brandenburg 2000, 269 = FamRZ 2000, 1295; OLG Celle FGPrax 1999, 180; OLG Naumburg v. 12.7.2000 – 8 UF 106/00, MDR 2000, 1322 mit abl. Anm. Marquardt, MDR 2000, 1323; OLG Stuttgart v. 29.11.2000 – 17 WF 378/00, OLGReport Stuttgart 2001, 88), weil die die Bestellung oder die Auswahl eines Verfahrenspflegers einleitende Verfügung des Gerichts keine die Instanz abschließende Entscheidung i.S.d. § 19 FGG sei, sondern nur eine sie vorbereitende (Engelhardt, in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 50 Rz. 26; OLG Celle FGPrax 1999, 180; OLG Brandenburg v. 9.12.1999 – 10 WF 238/99, OLGReport Brandenburg 2000, 269 = FamRZ 2000, 1295), die Entscheidung keinen rechtlich beachtenswerten bzw. schwerwiegenden Eingriff in die Elternrechte darstelle (; OLG Stuttgart v. 29.11.2000 – 17 WF 378/00, OLGReport Stuttgart 2001, 88; OLG Celle FGPrax 180; OLG Brandenburg v. 9.12.1999 – 10 WF 238/99, OLGReport Brandenburg 2000, 269 = FamRZ 2000, 1295) und die Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führe (; OLG Stuttgart v. 29.11.2000 – 17 WF 378/00, OLGReport Stuttgart 2001, 88; OLG Celle FGPrax 1999, 180), sodass eine Beschwerde gegen die Bestellung oder Auswahl eines Verfahrenspflegers nur mit dem Rechtsmittel gegen die den Rechtszug abschließende Entscheidung möglich sei.
Dagegen soll nach anderer Ansicht die Zwischenentscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar sein (B...