Verfahrensgang
AG Wittenberg (Entscheidung vom 20.12.2002; Aktenzeichen 2 OWi 242/02) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Dezember 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts Wittenberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,00 Euro und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am Vorfallstag in der Ortslage J. mit einem "Fahrzeug .. Ford" (Kraftfahrzeug) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um - nach Abzug der Toleranz - 34 km/h überschritt.
Diese Feststellungen könnten zwar grundsätzlich den Schuldspruch tragen. Das angefochtene Urteil ist dennoch aufzuheben, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung nicht standhält. Zwar hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren nicht darzulegen, dass die Zuverlässigkeit der Messung nicht dadurch beeinträchtigt wurde, dass der Laserstrahl nicht auf eine senkrecht zum Laserstrahl stehende, sondern auf eine nahezu horizontale Fahrzeugfläche gerichtet war. Die dahingehende frühere Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 1 Ss (B) 261/97 -).
Soweit der Tatrichter mitgeteilt hat, der Sachverhalt stehe fest "aufgrund des Aktenvermerks und der Bekundungen des Polizeibeamten W. , der diesen bestätigt hat", ermöglichen diese lückenhaften Angaben dem Senat nicht die Prüfung, ob sich der Bußgeldrichter seine Überzeugung von den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei gebildet hat, weil bereits der Inhalt des Aktenvermerks nicht aufgeführt ist.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Sache einer anderen als der bisher zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu übertragen, § 79 Abs. 6 OWiG, besteht kein Anlass.
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgende Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 25. August 2003, denen sich der Senat anschließt, hin:
"Auch die verhängte Rechtsfolge ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht stützt sich auf Ziff. 11.1.7 der Tabelle zur BKatV. Unter dieser Ziffer sind jedoch Folgen für Geschwindigkeitsübertretungen mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t -oder für Personenkraftwegen mit Anhänger bzw. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t geregelt. Dass es sich beim Kraftfahrzeug Ford des Betroffenen um ein solches Fahrzeug gehandelt haben könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Für andere Kraftfahrzeuge ergibt sich die nach der BKatV-Tabelle vorgesehene Rechtsfolge für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften in einem Bereich von 31 bis 40 km/h aus Ziff. 11.3.6 BKatV. Hiernach ist eine Geldbuße von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen.
Weiter hat das Urteil auch nicht erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot auseinandergesetzt hat (§ 4 Abs. 4 BKatV)."
Soweit gegen den Betroffenen erneut ein Fahrverbot verhängt werden sollte, wird hierzu im Tenor aufzuführen sein, dass dem Betroffenen für eine bestimmte Zeit verboten wird, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG).
Fundstellen
Haufe-Index 2581141 |
DAR 2004, 109 |