Leitsatz (amtlich)
1.
Bereits vor Strafbeginn hat die Vollzugsbehörde die Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug und das Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr zu prüfen und auf Grundlage dieser Entscheidung die Ladung durch die Vollstreckungsbehörde in den offenen oder aber geschlossenen Vollzug vorzunehmen.
2.
Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen.
3.
Kommt kraft Gesetzes die Unterbringung eines Verurteilten in den offenen Vollzug bereits zu Beginn der Strafvollstreckung in Betracht, hat die von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Prüfung der Eignung und des Fehlens einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr bereits vor Strafbeginn zu erfolgen.
Tenor
Die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 28. März 2008 und die Aufforderungen dieser Staatsanwaltschaft vom 22. April 2008, 04. August 2008 und 14. August 2008 an den Verurteilten, sich zum Haftantritt zu stellen, sowie die Bescheide der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 24. Juni 2008 und der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 23. Juli 2008 werden aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - wird verpflichtet, über die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der weiter gehende Antrag des Verurteilten auf Anordnung der sofortigen Ladung in den offenen Vollzug wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden nicht aus der Staatskasse erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 22. März 2007 durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Naumburg werden unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat sich in dieser Sache nach vorläufiger Festnahme am 19. Dezember 2006 zwischen dem 20. Dezember 2006 und dem 31. Januar 2007 in Untersuchungshaft befunden und ist nicht vorbestraft. Das Urteil ist seit dem 13. Februar 2008 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. März 2008 beantragte der Antragsteller, zur Vollstreckung der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe unmittelbar in den offenen Vollzug geladen zu werden.
Ohne diesen Antrag zu bescheiden, wurde der Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - am 27. März 2008 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt H. geladen.
Auf die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. April 2008 erhobene Beschwerde setzte die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - mit Verfügung vom 10. April 2008 die Ladung zum Strafantritt außer Vollzug und beantragte zugleich bei dem Leiter der Justizvollzugsanstalt H. die Aufnahme des Verurteilten in den offenen Vollzug.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 erhob der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. gegen eine sofortige und unmittelbare Ladung des Verurteilten in den offenen Vollzug Bedenken und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass man zeitnah nach Strafantritt des Verurteilten über seine Eignung für den offenen Vollzug entscheiden werde, jedoch es hierzu einer besonders gründlichen Kriminalprognose bedürfe, die ein Kennenlernen des Verurteilten und seine zeitweise Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich mache. Darüber hinaus sei erst eine Erprobung lockerungsgeeigneter Gefangener in Ausgängen und Urlauben vorgesehen, bevor über die Aufnahme in den offenen Vollzug entschieden werde. Ob deshalb ein Übergang des Antragstellers vom geschlossenen in den offenen Vollzug in 24 Tagen geschehen könne, konnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. nicht zusichern. Er wies ferner darauf hin, dass eine Ladung in den offenen Vollzug nach dem Thüringer Vollstreckungsplan nicht vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 forderte die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - daraufhin den Antragsteller auf, sich sofort zum Strafantritt bei der Justizvollzugsanstalt H. zu stellen.
Die hiergegen hervorgebrachten Einwendungen des Antragstellers mit Beschwerdeschriftsatz seines Verteidigers vom 24. April 2008 wies die Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - mit Bescheid vom 24. Juni 2008 zurück. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. Juli 2008 erhobenen Beschwerde, welche die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Bescheid vom 23. Juli 2008 zurückwies.
Gegen diesen, seinem Verteidiger am 28. Juli 2008 zugestellten Beschwerdebescheid richtet sich der am 12. August 2008 mit Schriftsatz seines Verteidigers eingegangene Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung, mit dem dieser die Aufhebung der "Ladung zum Strafvollzug vom 28.03.2...