Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Abänderung einer vor einem norwegischen Gericht getroffenen Vereinbarung zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Anfechtung bzw. Abänderung einer sorge- und umgangsrechtlichen Vereinbarung, die vor einem norwegischen Gericht geschlossen wurde.
Normenkette
BGB § 1696 Abs. 1; Norweg. Gesetz Nr. 7 über Eltern und Kinder § 40 Abs. 1, §§ 61-62, 64, 42-43
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 7 F 232/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Zerbst vom 6.8.2007 (Az.: 7 F 232/07) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Im Ergebnis beanstandungsfrei hat das AG der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe versagt.
Insoweit verweist der Senat zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Parteien vor dem ordentlichen Gericht in Ryfylke in Norwegen am 23.5.2007 eine wirksame Vereinbarung mit gerichtlicher Billigung dahin getroffen haben, dass den Parteien die elterliche Sorge für den Sohn M., geboren am 18.7.2004, gemeinsam zustehen soll, die Antragstellerin jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Antragsgegner einen großzügigen Umgang in Norwegen und Deutschland erhalten soll.
Eine Anfechtung dieser Vereinbarung findet vorliegend jedoch weder nach norwegischem noch nach deutschem Recht statt.
Zunächst war ursprünglich davon auszugehen, dass nach norwegischen Recht die Mutter das alleinige Personensorgerecht hat, wenn die Eltern - wie vorliegend - nicht miteinander verheiratet sind. Wenn daher die Kindesmutter in das Ausland - hier zurück nach Deutschland - ziehen wollte, konnte sie dies problemlos tun, ohne dass sich der andere Elternteil widersetzen konnte (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7 - vom 8.4.1981 i.d.F. vom 1.4.2004 über Eltern und Kinder). Ein nichtpersonenberechtigter Elternteil kann demgemäß den Wegzug aus Norwegen ohne nachhaltige - jedenfalls hier nicht ersichtliche Gründe - nicht verhindern.
Da jedoch anscheinend der Antragsgegner derartige Gründe für gegeben erachtet hatte, ist auf seine Klage hin ein Kindschaftsverfahren vor dem ordentlichen Gericht durchgeführt worden. Das gerichtliche Verfahren sieht dabei in § 61 des Gesetzes Nr. 7 zuvorderst die Schlichtung vor, wenn sich die Eltern nicht über den Wohnsitz, die Sorge oder den Umgang einigen können. Ist jedoch eine vom Gericht angeschobene Schlichtung/Einigung, die nach § 62 des Gesetzes Nr. 7 keiner Anfechtung bzw. Beschwerde unterliegt, erfolgt, so haben die Parteien dem Kindeswohl folgend lediglich die Möglichkeit einer außergerichtlichen bzw. unter Zuhilfenahme des Gerichts nach § 56 ff. des Gesetzes Nr. 7 wiederum die Möglichkeit der Überprüfung (vgl. § 64 des Gesetzes Nr. 7).
Nach § 42 des Gesetzes Nr. 7 hat ein Kind ferner das Recht, mit beiden Eltern zusammen zu kommen, auch wenn diese getrennt leben. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass dem Umgangsrecht entsprochen wird, wobei nach § 44 des Gesetzes Nr. 7 die Umgangskosten entsprechend der Einkünfte der Eltern zu teilen sind. Der Umfang des Umgangsrechts wird in § 43 des Gesetzes Nr. 7 näher geregelt.
Die Antragstellerin hat vorliegend für die gemeinsame Sorge bei Beibehaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts optiert und den Umgang vereinbart. Konkrete Anzeichen für eine angedeutete Drohung bzw. Drucksituation sind dabei nicht ansatzweise erkennbar.
Da sich nunmehr die Antragstellerin mit dem Kind nicht mehr in Norwegen aufhält und damit das in § 64 des Gesetzes Nr. 7 geregelte Verfahren keine Anwendung finden kann, besteht auf Grund der gegenwärtigen Wohnsitznahme in Deutschland und der vorhandenen Sorge- und Umgangsregelung lediglich die Möglichkeit der Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB. Für eine solche Abänderung sind triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe aber gegenwärtig nicht ansatzweise ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Fundstellen