Leitsatz
Die Parteien hatten vor einem ordentlichen Gericht in Norwegen am 23.5.2007 eine wirksame Vereinbarung mit gerichtlicher Billigung darüber getroffen, dass ihnen die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn, geboren im Jahre 2004, gemeinsam zustehen sollte. Die Antragstellerin sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Antragsgegner einen großzügigen Umgang in Norwegen und Deutschland erhalten.
Die Kindesmutter und Antragstellerin begehrte eine Abänderung dieser Entscheidung. Die hierfür von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr vom AG versagt.
Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die von ihr begehrte Abänderung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung nicht gewährt werden könne.
Eine Anfechtung der Vereinbarung zwischen den Eltern finde vorliegend weder nach norwegischem noch nach deutschem Recht statt.
Zunächst sei ursprünglich davon auszugehen gewesen, dass nach norwegischem Recht die Mutter das alleinige Personensorgerecht habe, wenn die Eltern - wie im vorliegenden Fall - nicht miteinander verheiratet seien. Wenn daher die Kindesmutter in das Ausland - hier zurück nach Deutschland - ziehen wolle, könne sie dies problemlos tun, ohne dass sich der andere Elternteil widersetzen könne (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7 vom 8.4.1981 i.d.F. vom 1.4.2004 über Eltern und Kinder). Ein nicht personenberechtigter Elternteil könne demgemäß den Wegzug aus Norwegen ohne nachhaltige - und hier nicht ersichtliche Gründe - nicht verhindern.
Da der Antragsgegner derartige Gründe für gegeben erachtet habe, sei auf seine Klage hin ein Kindschaftsverfahren vor dem ordentlichen Gericht durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe für die gemeinsame Sorge bei Beibehaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts optiert und mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen. Konkrete Anzeichen für eine angedeutete Drohung bzw. Drucksituation seien dabei nicht ansatzweise erkennbar.
Da sich nunmehr die Antragstellerin mit dem Kind nicht mehr in Norwegen aufhalte und damit das in § 64 des Gesetzes Nr. 7 geregelte Verfahren keine Anwendung finden könne, bestehe aufgrund der gegenwärtigen der Wohnsitznahme in Deutschland und der vorhandenen Sorge- und Umgangsregelung lediglich die Möglichkeit der Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB. Für eine solche Abänderung seinen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe erforderlich, die nicht ansatzweise ersichtlich seien.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2008, 3 WF 25/08 (PKH)