Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Baumängeln. Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 23.04.1998; Aktenzeichen 6 OH 04/95)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 10. Dezember 1998 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Halle über die Festsetzung des Streitwertes vom 23. April 1998 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Januar 1999 abgeändert und der Streitwert für das selbständige Beweis- verfahren auf 44.935,00 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückge- wiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außerge- richtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichtes Halle hat den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluß vom 23. April 1998 (Bl. 188 d.A.) auf 110.000,00 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, daß sich dieser grundsätzlich nach dem Hauptsachestreitwert richte. Die voraussichtlich zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten seien von den Antragstellern in der Antragsschrift vom 26. April 1995 auf etwa 110.000,00 DM geschätzt worden (Bl. 5 d.A.).

Gegen diesen Beschluß haben sich die Antragsteller mit der am 15. Dezember 1998 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Beschwerde gewendet und gemeint, daß sich der Streitwert nach den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M. tatsächlich festgestellten Mängelbeseitigungskosten richte. Der Streitwert sei demzufolge auf 15.805,00 DM festzusetzen.

Das Landgericht Halle hat der Beschwerde durch Beschluß vom 19. Januar 1999 (Bl. 195 f d.A.) nicht abgeholfen und ausgeführt, daß die Beschwerde erst acht Monate nach Erlaß des Beschlusses eingelegt worden und damit gemäß §§ 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG unzulässig sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Landgerichtes Halle im Beschluß vom 19. Januar 1999 zulässig.

1.) Der Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Landgerichtes Halle vom 23. April 1998, der den Verfahrensbevollmächtigten nach dem Akteninhalt um den 15. Mai 1998 zugegangen ist, steht § 25 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 3 GKG trotz des Ablaufes von mehr als sechs Monaten zwischen dem formlosen Zugang des Streitwertfestsetzungsbeschlusses und dem Eingang der Beschwerde bei dem Landgericht Halle nicht entgegen. Das selbständige Beweisverfahren ist nach § 493 ZPO als ein Nebenverfahren ausgestaltet, wenn es wie hier zu einem Hauptprozeß zwischen den Parteien kommt. Den Anlagen zum Schriftsatz der Antragsteller vom 04. Februar 1999 läßt sich entnehmen, daß die Parteien vor dem Landgericht Halle unter dem Aktenzeichen 14 O 143/98 einen Rechtsstreit führen. Das selbständige Beweisverfahren findet seine Erledigung im Sinne von § 25 GKG dann erst mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Für diese Auffassung spricht, daß die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens weitgehend als Gerichtskosten des Hauptverfahrens zu behandeln sind, so daß über sie erst in der Kostengrundentscheidung des Hauptprozesses abschließend entschieden wird (Zöller(21)-Herget § 91 RdNr. 13 Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren). Ob etwas anderes gilt, wenn vor der Klageerhebung ein Kostenbeschluß nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergangen ist (vergl. hierzu Notthoff JurBüro 1998, 61), konnte der beschließende Senat offen lassen, weil sich der Verfahrensakte ein solcher Beschluß nicht entnehmen läßt. Lediglich wenn dem selbständigen Beweisverfahren kein Hauptsacheprozeß folgt, dürfte das Verfahren mit der genannten Kostenentscheidung beendet sein (OLG Düsseldorf MDR 1997, 692; OLG Celle MDR 1993, 1019; Hartmann, Kostengesetze(28), § 25 RdNr. 54; Schneider / Herget, Streitwertkommentar(11), RdNr. 48; a.A. LG Bayreuth JurBüro 1991, 259). Danach hat das selbständige Beweisverfahrens noch keine Beendigung gefunden.

2.) Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG).

III.

Die Beschwerde ist zu einem Teil auch begründet.

1.) Der von den Antragstellern in der Antragsschrift vom 26. April 1995 vorläufig bezifferte Streitwert in Höhe von 110.000,00 DM (Bl. 5 d.A.) ist für die gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht entscheidend, weil sich der Streitwert nur nach dem zivilprozessualen Streitgegenstand richtet und nicht nach der Schätzung des Antragstellers, zu der er nur gemäß § 23 Abs. 1 GKG gezwungen ist und sie auch deshalb machen muß, um die Zuständigkeit des beweiserhebenden Gerichtes nach § 486 Abs. 1 ZPO bestimmen zu können. Die Wertangabe selbst ist jederzeit nach § 23 Abs. 2 GKG berichtigungsfähig. Eine endgültige Streitwertfestsetzung ist erst anhand des Sachverständigengutachtens möglich, weil das wirkliche Interesse entscheidend ist (OLG Koblenz JurBüro 1998, 267; Thüringer OLG OLGR 1998, 24; OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; Zöller(21)-Herget § 3 RdNr. 16 Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren und ergänzend Schneider MDR 1998, 252 [255f mwN]).

2.) Die Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverf...

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