Leitsatz (amtlich)

Vergütungs- und ersatzpflichtig sind für den Verfahrenspfleger nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig waren (OLG Naumburg v. 19.6.2001 – 14 WF 75/01, OLGReport Naumburg 2001, 559). Deshalb steht es dem Verfahrenspfleger nicht zu, den Umfang seiner Vergütung und Aufwendungsersatz durch Ausweitung seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen.

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 5 F 625/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Schönebeck vom 26.3.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 688 Euro

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 28.12.2001 bestellte das FamG die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin des minderjährigen Betroffenen im anhängigen Sorgerechtsverfahren. Unter dem 6.1.2003 beantragte die Verfahrenspflegerin die Festsetzung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz i.H.v. insgesamt 1.424,76 Euro. Mit Beschluss vom 26.3.2003 kürzte das FamG die Summe auf 736,76 Euro. Gegen diese – ihr am 29.3.2003 mit einfacher Post zugegangene – Entscheidung legte die Verfahrenspflegerin am 3.4.2003 sofortige Beschwerde ein.

II. Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 3, § 56g Abs. 1, 5 FGG) ist zulässig, zumal die Beschwerdefrist gewahrt ist (§ 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet:

1. Der Verfahrenspfleger eines minderjährigen Kindes erhält eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz nach Bestimmungen, die für den Verfahrenspfleger in Betreuungssachen gelten (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG). Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich mithin nach den Vorschriften zu § 1908e bis § 1908i BGB mit Ausnahme der in diesen Vorschriften in Bezug genommenen Regelungen zu § 1835 Abs. 3 und 4, § 1835a und § 1836b S. 1 Nr. 2 BGB; die Höhe der Vergütung ist nach § 1 BVormVG zu bemessen (§ 67 Abs. 3 S. 2 FGG).

Aus dem Umstand, dass die Regelung zu § 1836b S. 1 Nr. 2 BGB – nach der das Gericht die für die Führung der Geschäfte des Verfahrenspflegers erforderliche Zeit im voraus begrenzen darf – keine Anwendung findet, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Verfahrenspfleger dürfe den Umfang seiner Vergütung und des Aufwendungsersatzes durch eine Ausweitung seiner Tätigkeit selbst bestimmen; vergütungs- und ersatzpflichtig sind vielmehr nur Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe notwendig waren (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.6.2001 – 14 WF 75/01, OLGReport Naumburg 2001, 559). Die Vergütung und der Aufwendungsersatz, die von der Staatskasse an den Verfahrenspfleger gezahlt werden (§ 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG), sind der Staatskasse nämlich – in Form von Gerichtskosten – von den Beteiligten zu erstatten (§ 137 Nr. 16 KostO). Diese Erstattungspflicht lässt sich nur hinsichtlich notwendiger Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Verfahrenspflegers rechtfertigen (OLG Brandenburg FGPrax 2002, 113 [114] m.w.N.).

2. Demnach sind die vom FamG vorgenommenen Kürzungen nicht zu beanstanden:

a) Die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin (§ 50 Abs. 1 FGG) hatte dem Kind die Möglichkeit zu eröffnen, wie jeder andere Verfahrensbeteiligte auf das Sorgerechtsverfahren Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte sie das Interesse des Kindes zu erkennen und dem Kind – an Stelle seiner gesetzlichen Vertreter und ähnlich einem Verfahrensbevollmächtigten – in dem Verfahren zur Seite zu stehen; die Verfahrenspflegerin hatte also den Willen des Kindes zu erforschen und diesen dem Gericht zu übermitteln (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2001, 240 [241] m.w.N.). Dies ist ihr – auch wenn man davon ausgeht, dass sich das (am 18.12.1997 geborene) Kind bei der Bestellung der Verfahrenspflegerin (am 28.12.2001) noch nicht uneingeschränkt artikulieren konnte – mit den am 7., 18. und 30.1.2002 geführten Telefongesprächen mit den Kindeseltern, mit den Hausbesuchen bei der Kindesmutter am 8.1. und 1.5.2002, dem „Arbeiten” mit dem Kind am 8.1., 21.3. und 1.5.2002 und mit den am 18., 29. und 31.1. sowie am 18.2., 14. 3. und 21.5.2002 geführten Telefonaten mit dem Kindergarten bzw. dem Jugendamt möglich gewesen. Eine darüber hinausgehende Erforschung des – objektiven – Kindeswohls (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ferner § 1666 Abs. 1 BGB) hat nicht der Verfahrenspflegerin, sondern dem FamG oblegen (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2002, 113 [114] m.w.N.).

b) Mit der Verabschiedung des Kindes – nach dem rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 19.6.2002 – konnte auf das Verfahren kein Einfluss mehr genommen werden. Infolgedessen kann die Verfahrenspflegerin für die Verabschiedung auch keine Vergütung verlangen.

c) Im Übrigen kann die Verfahrenspflegerin für Tätigkeiten, die nicht notwendig waren, keinen Ersatz von Fahrtkosten verlangen.

III. Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst wurden, war die Verfahrenspflegerin zur Übernahme dieser...

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