Leitsatz (amtlich)
Für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer kommt es gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Rehabilitierung an (Vorlagebeschluss an den Bundesgerichtshof).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 17.09.2008; Aktenzeichen 12 Reh (B) 9639/09) |
Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist für den Beginn der Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG unabhängig vom Zeitpunkt der Rehabilitierung allein die Antragstellung maßgebend (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG)?
Gründe
I. Im Oktober 2007 stellte der Betroffene beim Landkreis A. einen "Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" nach § 17a StrRehaG wegen auf Verurteilungen durch das Kreisgericht Quedlinburg beruhenden Freiheitsentziehungen. Als sich im Zuge der Bearbeitung des Antrages durch den Landkreis A. herausstellte, dass der Betroffene über keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügt, wies ihn die Behörde mit Schreiben vom 24. Januar 2008 auf die Notwendigkeit einer Rehabilitierung und die Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk "seinerzeit das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde", hin.
Am 11. Februar 2008 ging beim Landgericht Halle der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen ein. Die Rehabilitierung des Betroffenen erfolgte durch einstimmigen Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 17. September 2008. Für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde das Urteil des Kreisgerichts Quedlinburg vom 06. April 1983 (Aktenzeichen: S 37/83) in der Fassung der Entscheidung des Bezirksgerichts Halle vom 12. Mai 1983 (Aktenzeichen: 1 BSB 81/83), wonach der Betroffene wegen Vorbereitung des ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall nach § 213 StGB/DDR für schuldig befunden und von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wurde. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung stellte die Rehabilitierungskammer für die Zeit vom 10. November 1982 bis zum 11. Mai 1983 fest.
Mit Schreiben vom 06. Oktober 2008 gab der Landkreis A. den Antrag des Betroffenen vom 17. Oktober 2007 an den Antragsgegner ab. Da keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vorliege, sei die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen sei. Eine solche Entscheidung liege nunmehr mit dem Beschluss des Landgerichts Halle vom 17. September 2008 vor, sodass der Antrag an den Antragsgegner weitergeleitet werde.
Der Antragsgegner bestätigte dem Betroffenen mit Schreiben vom 10. Juni 2009 den Eingang des Antrages am 17. Oktober 2007 und bat um Darlegung der Einkommensverhältnisse. Nachdem auch die Angaben des Betroffenen zu seinem Einkommen vorlagen, prüfte der Antragsgegner die Voraussetzungen der Opferpension. Hierbei ging er vom Eingang des Antrages vom 28. Oktober 2007 am 01. November 2007 aus. Da der Rehabilitierungsbeschluss vom 17. September 2008 stammt, nahm der Antragsgegner den Leistungsbeginn erst im Oktober 2008 an, sodass die Bedürftigkeitsprüfung nur für die Zeit zwischen Oktober 2008 und Mai 2009 stattfand (vgl. Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners 823 099 StrRehaG-OP).
Der Antragsgegner gewährte dem Betroffenen durch Bescheid vom 30. Juni 2009 eine monatliche Opferpension in Höhe von 250,00 EUR ab dem 01. Oktober 2008. Gegen den Bescheid wandte sich der Betroffene mit dem am 30. Juli 2009 beim Landgericht Halle eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Opferpension bereits vom Oktober 2007 an zu erhalten. Schließlich stamme sein Antrag aus dieser Zeit. Der Antragsgegner hat dementgegen die Auffassung vertreten, ein zulässiger Antrag des Betroffenen liege erst seit der Rehabilitierung durch das Landgericht Halle im September 2008 vor.
Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf die Opferpension setze die rechtskräftige Rehabilitierung voraus, sodass erst mit der Rehabilitierung ein zulässiger, die Folgen des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auslösender Antrag gestellt werden könne.
Gegen diese, seinem Bevollmächtigten am 19. November 2009 zugestellte Entscheidung wenden sich sowohl der Vertreter des Betroffenen als auch der Betroffene selbst mit am 18. Dezember 2009 und am Montag, den 21. Dezember 2009 eingegangenen Beschwerdeschriften und machen geltend, der Betroffene habe aufgrund der Bearbeitung seines Antrages auf die Gewährung der Opferpension ab Oktober 2007 vertrauen können. Erst im Januar 2008 habe er überhaupt erfahren, dass eine Rehabilitierungsentscheidung notwendig sei. Insoweit werde der Betroffene durch die Auslegung des Landgerichts im Vergleic...