Leitsatz (amtlich)
Da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Rahmen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nicht möglich ist, ist es dem Erben nicht verwehrt, sich trotz unbeschränktem Widerspruchs gegen den Mahnbescheid im Streitverfahren auf ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO zu berufen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 07.10.2014; Aktenzeichen 5 O 196/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des LG Halle vom 7.10.2014, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des LG vom
24.11.2014 abgeholfen worden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Anerkenntnisurteil des LG Halle vom 7.10. ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO zulässig und, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des LG vom 24.11.2014 abgeholfen worden ist, auch begründet.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO erklärt.
Zwar war ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte in dem Mahnverfahren, das dem Streitverfahren vorausgegangenen ist, unbeschränkt Widerspruch eingelegt hat. Eine Anwendung des § 93 ZPO kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (z.B. OLG Naumburg, NJOZ 2011, 1937). Auf diese Möglichkeit der Beschränkung auf einen bloßen Kostenwiderspruch kann der Beklagte allerdings im vorliegenden Fall nicht verwiesen werden. Der Erbe muss nämlich in die Lage versetzt werden, die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend zu machen. Dies ist im Rahmen des Widerspruches gegen den Mahnbescheid nicht möglich. Der Ausspruch des Vorbehalts hat vielmehr im Urteil zu erfolgen, § 780 ZPO. Insofern musste Widerspruch schon deshalb eingelegt werden, um die Aufnahme des Vorbehalts in das Urteil erreichen zu können (vgl. Preuß, in: BeckOK ZPO, Stand 1.3.2015, Rdn. 1 zu § 780 ZPO; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 6 zu § 780 ZPO).
Entscheidend ist allerdings, dass der Beklagte der Klägerin bereits zuvor Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Anlass zur Erhebung einer Klage - auch die Zustellung eines Mahnbescheids bewirkt nach eingelegtem Widerspruch die Rechtshängigkeit der Sache (§ 696 Abs. 3 ZPO) - gibt der Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Er muss sich vorprozessual so verhalten haben, dass der Kläger bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Anlass zur Klageerhebung hat ein Schuldner in der Regel dann gegeben, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht zahlt bzw. sich mit der Hauptforderung vorprozessual in Verzug befindet (vgl. BGH, NJW 1979, 2040; OLG Naumburg, NJOZ 2011, 1937).
Hier war der Beklagte ab dem 1.12.2010 in Verzug, nämlich mit dem Ablauf der mit Schreiben der Klägerin vom 12.11.2010 zum 30.11.2010 gesetzten Frist. Mit diesem Schreiben wurde nicht nur die Kündigung des Darlehens zum 30.11.2010 bewirkt und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens fällig gestellt. Zugleich wurde der Beklagte fruchtlos gemahnt, also die Aufforderung an ihn gerichtet, die geschuldete Leistung bis zum 30.11.2010 zu erbringen. Es war nämlich zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (vgl. BGH, NJW 2010, 2940).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
ZEV 2016, 53 |
ErbR 2016, 108 |