Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Dessau vom 21. August 2000 aufgehoben, soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt hat.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Dessau vom 25. Mai 2000 (Az. : 752 Js 12298/00) wird mit der Änderung, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat rechtlich als Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0, 40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eingeordnet wird und deswegen ein Fahrverbot in Betracht kommt (§ 25 Abs. 1 StVG), zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die Sache wird infolge der Überleitung in ein Bußgeldverfahren an das Amtsgericht - Bußgeldrichter - Bitterfeld verwiesen.

3. Das weiter gehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Mit Anklage vom 25. Mai 2000 wirft die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen vor, am 02. April 2000 in Wolfen vorsätzlich im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Vergehen, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB). Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0, 94 mg/l, gemessen mit dem Gerät Alkotest 7110 Evidential der Herstellerfirma Prager, im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, die er aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke mindestens billigend in Kauf genommen habe, mit einem Pkw eine öffentliche Straße befahren zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die Sicherstellung des Führerscheins des Betroffenen aufgehoben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde, soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, mit dem Ziel, dass die Anklage entsprechend dem darin enthaltenen Antrag zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht - große Strafkammer - Dessau eröffnet wird.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 210 Abs. 2 1. Alt. , 311 StPO). Es hat in der Sache den sich aus dem Tenor ergebenden Erfolg, ist aber im Übrigen unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den hinreichenden Verdacht einer Straftat des Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verneint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufig Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit vollgültiger Beweisaufnahme wahrscheinlich ist (vgl. Treier in KKStPO, 4. Aufl. , § 203 Rdn. 5 m. w. Nachw. ). Dabei hat die Staatsanwaltschaft nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dazu müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Angeschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (vgl. BGH NJW 1970, 1543, 544). Die Voraussetzungen sind danach geringer anzusetzen als die Wahrscheinlichkeit, die ein dringender Tatverdacht im Sinne von § 112 Abs. 1 S. 1 StPO voraussetzt. Die Wahrscheinlichkeit muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung des erkennenden Gerichts bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. Treier in KK-StPO, a. a. O. ). Dieser Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen einer Straftat ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht erreicht.

Eine Fahrunsicherheit i. S. v. § 316 Abs. 1 StGB wäre dem Betroffenen hier nur dann nachzuweisen, wenn die gemessene AAK von 0, 94 mg/l stets absolute Fahrunsicherheit zur Folge hätte. Dem Betroffenen ist weder eine Blutprobe entnommen worden, die beweiskräftige Feststellungen zu dessen Fahruntüchtigkeit ermöglicht hätte, noch hat der Betroffene sich in seiner polizeilichen Vernehmung so umfassend zu der vor der Tat getrunkenen Menge an Alkohol eingelassen, dass - unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie etwa des Körpergewichts des Betroffenen zur Tatzeit - die Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) nach der Widmark-Formel möglich wäre. Ebenso fehlt es an sonstigen Beweismitteln hierzu, etwa Zeugenaussagen zur vorgenannten Trinkmenge des Betroffenen. Darüber hinaus lassen sich der Ermittlungsakte keine Ausfallerscheinungen des Betroffenen im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Tat entnehmen.

Demgemäß kommt es hier entschei...

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