Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, so ist die Entscheidung mit einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung zu versehen, denn die Aussetzung des Verfahrens ist eine das Verfahren beendende Entscheidung, im Gegensatz zur Abtrennung nach § 628 ZPO. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass § 2 VAÜG nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich bei unterschiedlicher Dynamik zulässt. Wenn und soweit eine Aussetzung erfolgt ist, kann das Gericht seinerseits im Gegensatz zu einem nach § 628 ZPO abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich nicht wieder aufnehmen und nach aktuellen Vorschriften durchführen. Vielmehr bedarf es eines Antrages eines der Ehegatten, ihrer Hinterbliebenen oder eines betroffenen Versorgungsträger (§ 2 Abs. 2 VAÜG).
Normenkette
VAÜG §§ 2, 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; ZPO §§ 93a, 97, 628; GKG § 17
Verfahrensgang
AG Schönebeck (Aktenzeichen 5 F 20/98) |
Tenor
Das Urteil des AG Schönebeck vom 19.10.1999 wird in Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert:
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 1.000 DM.
Gründe
Durch Verbundurteil vom 19.10.1999 hat das AG Schönebeck die Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich dahin gehend durchgeführt, dass ein Rentensplitting i.H.v. 30,36 DM, bezogen auf das Ehezeitende, den 31.1.1998, erfolgt. Gegen diese Entscheidung hat die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt form- und fristgerecht befristete Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach ihrer Rechtsansicht derzeit ein Ausgleich nicht durchgeführt werden könne, da die Parteien unterschiedliche Anwartschaften erworben haben.
Die befristete Beschwerde ist zulässig und auch begründet und führt zur Aussetzung des Verfahrens.
Ausweislich der für die richtige Ehezeit eingeholten Auskünfte verfügt der Antragsgegner über nichtangleichungsdynamische Anrechte i.H.v. 245,27 DM. Die Antragstellerin ihrerseits hat diesbezüglich keinerlei Anrechte erworben, so dass der Wertunterschied insoweit 245,27 DM beträgt, die Hälfte hiervon 122,64 DM. Hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte hat die Antragstellerin ihrerseits Anwartschaften in der Rentenversicherung i.H.v. 184,56 DM erworben, der Antragsgegner hingegen keinerlei Anrechte. Bei den angleichungsdynamischen Anrechten beträgt der Wertunterschied 184,56 DM, der Ausgleichsbetrag daher 92,28 DM. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG sind nicht gegeben. Der Versorgungsausgleich könnte deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn aus einem im Ausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleiches Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG). Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor.
Der durchgeführte Versorgungsausgleich war daher abzuändern und anzuordnen, dass das Verfahren ausgesetzt ist.
Die Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung zu versehen, denn die Aussetzung des Verfahrens ist eine das Verfahren beendende Entscheidung, im Gegensatz zur Abtrennung nach § 628 ZPO. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass § 2 VAÜG nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich bei unterschiedlicher Dynamik zulasst. Wenn und soweit eine Aussetzung erfolgt ist, kann das Gericht seinerseits im Gegensatz zu einem nach § 628 ZPO abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich nicht wieder aufnehmen und nach aktuellen Vorschriften durchführen. Vielmehr bedarf es eines Antrages eines der Ehegatten, ihrer Hinterbliebenen oder eines betroffenen Versorgungsträgers (§ 2 Abs. 2 VAÜG). Wird ein Wiederaufnahmeantrag von diesen Personen oder Stellen nicht gestellt, dann soll das Gericht das Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen binnen 5 Jahren nach der Einkommensangleichung (§ 2 Abs. 3 S. 2 VAÜG). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, so dass auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist der Versorgungsausgleich noch durchgeführt werden kann. Durch die Art und Weise der Regelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass unabhängig davon, wann die Einkommensangleichung stattfindet, das FamG nicht ständig zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleiches inzwischen eingetreten sind. Mit der Aussetzungsentscheidung ist das Versorgungsausgleichsverfahren formell beendet, insbesondere endet damit der Entscheidungsverbund. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag – ggf. auch von Amts wegen – handelt es sich dann um ein reines Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, in dem insbesondere auch die anwaltlichen Vertretungsvorschriften nicht mehr Gültigkeit haben im Gegensatz zum Entscheidungsverbund (vgl. § 78 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.
Dr. Friederici gez. Hellriegel g...