Leitsatz (amtlich)
Hat die Mitgliederversammlung einer in Liquidation befindlichen LPG im Jahr 1992 die Fortsetzung der Genossenschaft und deren anschließende Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft beschlossen, so ist die Umwandlung auch nach der Eintragung im Genossenschaftsregister unwirksam.
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 121 Lw 11/02) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis vom 25.2.2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass den Antragstellern eine Verzögerungsgebühr i.H.v. 10/10 nicht auferlegt wird.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangen ist.
Die Antragsteller werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsgegnerin 4.971,29 EUR nebst 4 % Zinsen auf 3.314,19 EUR seit dem 11.11.2004 und Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.657,10 EUR seit dem 11.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird der Gegenantrag abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz werden den Antragstellern auferlegt.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind von den Antragstellern zu erstatten. Eine Erstattung der in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Antragsgegnerin an den BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller machen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.
Herr W. R. brachte am 24.5.1959 16,48 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Bodenwertzahl von 54,3 und außerdem 6.592 M als Inventarbeitrag in die LPG (Typ III) "N." Lf. ein; diese wurde im Jahr 1980 mit der LPG (T) "L." Gl. zusammengeschlossen, deren Mitglied W. R. zuletzt war.
Frau Ir. R., die Mutter des Herrn W. R., brachte im Jahr 1959 9,16 ha oder 7,4736 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 3.664 M Inventarbeitrag in die LPG Lf. ein. Ir. R. starb im Jahr 1974; einziger Mitgliedserbe war W. R.
Frau In. R., die Ehefrau des Herrn W. R., war ebenfalls zunächst Mitglied der LPG "N." Lf. und zuletzt Mitglied der LPG (T) "L." Gl. Sie leistete 26 Arbeitsjahre.
Am 10.12.1991 beschloss die Mitgliederversammlung der LPG (T) "L." Gl. die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft "L." eG (Registerakte AG Halle-Saalkreis - 87 AR 3178/97 Bd. I Bl. 247-251). Am 19.6.1991 hatte bereits die Mitgliederversammlung der LPG (P) "G." mit Sitz in Gn. die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft "G." e.G. beschlossen (Registerakte AG Halle-Saalkreis - 87 AR 3172/97, Bl. 17-20).
Am 24.12.1991 wurde in das LPG-Register für die LPG (T) "L." Gl. (Register-Nr. 144 Bl. Nr. 47, der Registerakte Az. 87 AR 3178/97 AG Halle-Saalkreis beiliegend) eingetragen:
"Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.12.1991 Umwandlung in Agrargenossenschaft L. e.G. und Verschmelzung mit der Agrargenossenschaft G.i.G."
Bevor eine der beiden Agrargenossenschaften in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde, fanden ausweislich der Registerakte des AG Halle-Saalkreis, GnR 360/Sdb Bl. 32-37, am 24.9.1992 in Gn. jeweils zu derselben Zeit und an demselben Ort
"Mitgliederversammlungen
a) der Agrar-Genossenschaft "G." in Gründung (ehemals: LPG Pflanzenproduktion G.)
b) der Agrar-Genossenschaft "L." in Gründung (ehemals: LPG Tierproduktion L.)
c) der (übernehmenden) LPG G./L."
statt. Bei diesen Versammlungen wurde u.a. Folgendes beschlossen:
"1. Die Vollversammlung der Agrar-Genossenschaft G. in Gründung beschloss einstimmig die Rücknahme des Beschlusses zur Umwandlung der LPG Pflanzenproduktion G. in eine Agrar-Genossenschaft zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Tierproduktion L. und zur anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung in eine Agrar-Genossenschaft.
2. Die Vollversammlung der Agrar-Genossenschaft L. in Gründung beschloss einstimmig die Rücknahme des Beschlusses über die Umwandlung der LPG Tierproduktion L. in eine Agrar-Genossenschaft zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Pflanzenproduktion G. und der anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.
3. Die Vollversammlung der LPG Pflanzenproduktion G. beschloss einstimmig die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und entsprechender Anwendung des § 79a) des Genossenschaftsgesetzes zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Tierproduktion L. und der anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.
4. Die Vollversammlung der LPG Tierproduktion L. beschloss einstimmig die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und entsprechender Anwendung des § 79a) des Genossenschaftsgesetzes zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG Pflanzenproduktion G. und zur anschließenden gemeinschaftlichen Umwandlung.
5. Die Vollversammlung der LPG Pflanzenproduktion G. genehmigte einstimmig den Vertrag über den Zusammenschluss mit der LPG Tierproduktion L.
6. Die Vollversammlung der LPG L. beschloss einstimmig die Gene...