Leitsatz (amtlich)
Gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Anwaltes ohne dessen Antrag und gegen seinen Willen ist in entsprechender Anwendung von § 78c Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig.
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 26.11.2004; Aktenzeichen 4 F 279/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Oschersleben vom 26.11.2004 über die Aufhebung seiner Beiordnung - 4 F 279/02 - aufgehoben.
Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschl. v. 4.6.2003 hat das AG Oschersleben dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren Rechtsanwalt W. beigeordnet. Unter dem 26.5.2004 hat Rechtsanwältin Wr. die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners angezeigt. Mit Schriftsatz vom 4.6.2004 hat sie beantragt, den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass nunmehr ihre Beiordnung erfolgt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsgegner und Rechtsanwalt W. gestört sei. Unter dem 16.7.2004 hat das AG Rechtsanwältin Wr. aufgefordert, Gründe für die Abänderung der Beiordnung zu benennen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 hat die Rechtsanwältin ausschließlich auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. Durch Beschl. v. 26.11.2004 hat das AG Oschersleben die Beiordnung von Rechtsanwalt W. auf Seiten des Antragsgegners aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt W. am 8.12.2004 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass Gründe für eine Aufhebung seiner Beiordnung nicht vorliegen würden; keinesfalls genüge ein angeblicher Vertrauensverlust. Das AG Oschersleben hat mit Beschl. v. 14.1.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes ohne dessen Antrag und gegen seinen Willen ist in entsprechender Anwendung von § 78c Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (OLG Brandenburg v. 20.1.2003 - 15 WF 361/02, FamRZ 2004, 213; OLG Karlsruhe v. 26.3.1996 - 2 WF 31/96, NJW-RR 1996, 1339; OLG Köln OLGReport Köln 1995, 247; a.A. Wax in MünchKomm/ZPO, § 121 Rz. 20, § 127 Rz. 40, ohne Begründung). Mit der Beiordnung entstehen zwischen ihm und dem Staat verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen. Soweit er wegen seiner Gebührenansprüche gegen die Staatskasse am Verfahren beteiligt ist, geht die angegriffene Entscheidung zu seinen Lasten.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Aufhebung seiner Beiordnung ist zu Unrecht erfolgt. Zwar genügt grundsätzlich für die Aufhebung der Beiordnung, dass die Partei ihrem Rechtsanwalt das Mandat entzogen und die Prozessvollmacht widerrufen hat. In diesem Fall ist der Anwalt nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten (OLG Brandenburg v. 20.1.2003 - 15 WF 361/02, FamRZ 2004, 213; OLG Köln OLGReport Köln 1995, 247; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 121 Rz. 16; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rz. 34). Jedoch kann vorliegend nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner dem Beschwerdeführer das Mandat in dem Ehescheidungsverfahren wegen eines Vertrauensverlustes entzogen und seine Prozessvollmacht in diesem Verfahren widerrufen hat. Obwohl Rechtsanwältin Wr. in der Beschwerdeinstanz erneut auf die unzureichende Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses und die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen worden ist, ergibt sich auch aus ihrem weiteren Vortrag nicht, inwieweit es zu einer Mandatsentziehung in dem vorliegenden Verfahren gekommen sein soll. Die von ihr angeführten Gründe betreffen einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Zivilstreit gegen die Firma P., und sind - deren Richtigkeit unterstellt - nicht derartig gewichtig, dass hieraus auf ein generell gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Ungeachtet dessen fehlt es auch diesbezüglich weiterhin an einem konkreten Vortrag zu den angeblich erheblichen Unstimmigkeiten, eines angegebenen unhöflichen Tons aufgrund des Nichteinhaltenkönnens des Termins für das Mandantengespräch und für die geäußerte Kritik, dass der Beschwerdeführer in den Terminen äußerst kurz angebunden gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1354307 |
NJ 2005, 318 |
OLGR-Ost 2005, 644 |