Leitsatz (amtlich)

Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.

 

Verfahrensgang

AG Quedlinburg (Beschluss vom 16.07.2012; Aktenzeichen 1 VI 473/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Quedlinburg vom 16.7.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG - Nachlassgericht - hat mit Beschluss vom 4.6.2012 den Dipl.-Museologen P. N. zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis: "Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Vergütungsfestsetzungsverfahrens, Antrag des Nachlasspflegers vom 30.5.2012" bestellt und zugleich festgestellt, dass der Verfahrenspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Mit Schreiben vom 14.6.2012 teilte der Verfahrenspfleger dem Nachlassgericht mit, dass er keine Gründe festgestellt habe, welche einer Zustimmung zu der Kostennote des Nachlasspflegers vom 30.5.2012 hinderlich seien.

Der Verfahrenspfleger hat dem Nachlassgericht in einem weiteren Schreiben vom 14.6.2012 eine Vergütung i.H.v. 33,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer für seine einstündige Tätigkeit in Rechnung gestellt. Mit Beschluss vom 16.7.2012 ist von der Rechtspflegerin der dem Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch auf 23,21 EUR - nämlich eine Vergütung von 19,50 EUR sowie 19 % USt. von 3,71 EUR - festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin hat zugleich die Beschwerde zugelassen.

Hiergegen hat der Verfahrenspfleger mit Schreiben vom 20.7.2012, das noch am selben Tag beim AG eingegangen ist, "Erinnerung" eingelegt. Er hält die Zuerkennung eines Stundensatzes von 33,50 EUR für berechtigt, da er aufgrund seiner insgesamt 14-jährigen Tätigkeit als Nachlasspfleger besondere Kenntnisse erworben habe.

Die Rechtspflegerin hat das Schreiben des Verfahrenspflegers vom 20.7.2012 als Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde in ihrer Verfügung vom 10.8.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Verfahrenspflegers ist gem. §§ 59, 61 Abs. 2 FamFG statthaft, weil das Gericht des ersten Rechtszugs sie in seinem Beschluss vom 16.7.2012 ausdrücklich zugelassen hat. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat die Vergütung des Verfahrenspflegers zu Recht auf 23,21 EUR festgesetzt. Der von ihm zu beanspruchende Stundensatz beträgt 19,50 EUR (netto) und nicht, wie von ihm selbst geltend gemacht, 33,50 EUR.

1. Die Vergütung der angeordneten Verfahrenspflegschaft richtet sich nach §§ 277 Abs. 2 S. 2, 168 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 u. 2 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG). Der Grundbetrag der Vergütung beträgt, wenn die Verfahrenspflegschaft - wie im vorliegenden Fall - berufsmäßig geführt wird, gem. § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG für jede Stunde der für die Pflegschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 EUR.

2. Gründe für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 EUR liegen nicht vor.

a) Verfügt der Verfahrenspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 25 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG), und auf 33,50 EUR (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

b) Nach § 3 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Verfahrenspflegers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Pflegers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt. Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 3 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Pflegers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht. Eine Vergütung mit dem nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Pfleger daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Pflegschaft nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - Az.: XII ZB 447/11 -, NJW-RR 2012, 774 ff., Rz. 15, für die insofern gleichlautende Vorschrift des § 4 Abs. 1 VBVG).

c) Der Senat unterstellt zugunsten des Verfahrenspflegers, dass er über besondere - über ein Grundwissen deutlich hinausgehende - Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Verfahrenspflegschaft - allgemein und im konkreten Fall (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 VBVG) - nutzbar sind. Er hat diese Kenntnisse jedoch nicht durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben. Der Beteiligte führt den akademischen Grad eines Diplom-Museologen. Dass das Studium der Museumsw...

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