Leitsatz (amtlich)
Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides übernimmt das Grundbuchamt die aus dem Sonderungsplan hervorgehenden tatsächlichen Angaben als Berichtigung in die Bestandsangaben des Grundbuchs. Dabei ist es an die Fortführungsnachweise gebunden. Eine Sachprüfung des zugrunde liegenden behördlichen Eintragungsersuchens findet nicht statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt allein die ersuchende Behörde.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Aktenzeichen ... Blatt 1249) |
Tenor
Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von ... Blatt 1249 sind als Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücks die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu einem Anteil von je ½ eingetragen.
Die Liegenschaft war nach den Bestandsangaben in Abteilung I unter Ziff. 1 ursprünglich als Anteil an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23, jetzt: H. Straße 23 ohne Größenangabe gebucht. Der Beteiligte zu 1) hatte das Grundstück auf der Grundlage des vor dem Notar P. M. am 13.12.1996 unter der Urkundenrollen-Nr. 1748/1996 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrages mit Auflassung von den Voreigentümern, den Eheleuten W. und A.. S., als Anteil an den ungetrennten Hofräumen, H. Straße 23 zu Alleineigentum erworben und wurde am 13.10.1997 im Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümer hatten das Hausgrundstück aufgrund Auflassung vom 4.5.1991 von der Erbin des Herrn H. D., Frau O. R., übertragen erhalten. Herr H. D. hatte das seinerzeit noch auf dem alten Bestandsblatt 39 von ... unter "E. Straße Nr. 23" gebuchte Grundstück im Jahre 1964 von Frau M. Sch. gekauft. Neben der hier streitbefangenen Grundfläche waren für Frau M. Sch. auf dem alten Grundbuchblatt 39 seinerzeit noch weitere Flurstücke verzeichnet, deren Gesamtfläche - mit Ausnahme des unvermessenen Anteils an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23 -mit 2 ha 44a 42 qm angegeben war. Diese weiteren Flurstücke wurden zu einem späteren Zeitpunkt an andere Erwerber verkauft. Im Zuge der Eigentumsumschreibung auf Herrn H. D. war das hier streitbefangene Grundstück sodann auf das Grundbuchblatt 1249 des Grundbuchs von ... übertragen worden. Das alte Grundbuchblatt 39 wurde im Jahre 1969 geschlossen.
Mit dem vor dem Notar P. M. am 20.12.2001 zur Urkundenrollen-Nr. 1385 für 2001 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung übertrug der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) einen Miteigentumsanteil von 1/2 an seinem Grundeigentum, was am 30.12.2002 im Grundbuch eingetragen wurde.
Im Zuge des Bodensonderungsverfahrens wurden der Anteil an den ungetrennten Hofräumen H. Straße 23 erstmals vermessen, kartografiert und katastermäßig mit einer Flurstücksnummer versehen und die Bestandsangaben auf der Grundlage des Sonderungsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 15.9.2005 (Sonderplan Nr ...) verbindlich festgestellt. Auf Ersuchen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 3.3.2006 hat das Grundbuchamt die Bestandsangaben berichtigt und die Grundstücksdaten aus dem Bodensonderungsplan mit Eintragung vom 19.2.2008 als Flurstück 474 der Flur 6 der Gemarkung ... zu einer Größe von 295 qm in das Grundbuch übernommen.
Der Beteiligte zu 1) hat sich gegen diese Berichtigung des Grundbuchs gewandt und ist insofern der Meinung gewesen, dass das vormals ebenfalls als Anteil der ungetrennten Hofräume im Grundbuch von ... Blatt 1133 gebuchte Grundstück "H. Straße 25" mit seinem Grundstück eine Einheit bilde und dadurch Teil seiner einheitlichen Hofstelle sei. Er ist der Ansicht gewesen, dass aus dem alten 1969 geschlossenen Grundbuchblatt 39 hervorginge, dass der Anteil an den ungetrennten Hofräumen eine Gesamtgröße von 2,4442 ha ausmache und das Flurstück 475 deshalb ebenfalls in sein Eigentum übergegangen sei.
Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 25.5.2011 darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Bodensonderung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation auf dessen Ersuchen von 2007 hin korrekt in das Grundbuch übertragen worden seien und eine Änderung der Flurstücksgröße nicht in Betracht komme. Soweit der Beteiligte zu 1) irrtümlich die Gesamtgröße der Grundflächen, die früher auf dem mittlerweile geschlossenen Grundbuchblatt 39 gebucht gewesen seien, als wahre Größe seines seinerzeit noch unvermessenen Anteils an den ungetrennten Hofflächen angenommen habe, ginge er fehl. Das später vom Beteiligten zu 1) erworbene unvermessene Grundstück sei bei der Gesamtflächenangabe der Flurstücke auf dem Blatt 39 vielmehr gar nicht berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben vom 1.3.2012 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) erneut die Sach- und Rechtslage erläutert und in diesem Zusammenhang wiederum hervorgehoben, dass sich die Größenangabe auf dem alten Grundbuchblatt 39 von 24.442 qm auf alle dort im Jah...