Normenkette
ZPO §§ 130, 233, 516, 518, 519b
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Aktenzeichen 4 F 332/99) |
Tenor
I. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.1999 verkündete Urteil des AG (FamG) Quedlinburg (4 F 332/99) wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.716,50 DM festgesetzt.
Gründe
I. Gegen das am 14.12.1999 verkündete Urteil des AG (FamG) Quedlinburg, welches dem Kläger am 31.1.2000 zugestellt wurde, hat dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 28.2.2000, bestehend aus einer Seite, beim OLG am selben Tag per Fax Berufung eingelegt. Das Original des Schriftsatzes, bestehend aus zwei Seiten, ist, versehen mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers, am 1.3.2000 beim OLG eingegangen.
Nach einem am 2.3.2000 ergangenen Hinweis des Senates, dass nur S. 1 der Berufung am 28.2.2000 per Fax beim OLG eingegangen sei, begehrt der Kläger mit Schreiben vom 6.3.2000, eingegangen am 13.3.2000, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass auf Grund eines Übermittlungsfehlers nicht beide Seiten des Berufungsschriftsatzes beim OLG per Telefax eingegangen seien, obgleich beide Seiten nebst einer Kopie des angegriffenen Urteils, bestehend aus vier Seiten, in das Faxgerät eingelegt worden seien. Sein Prozessbevollmächtigter habe den Berufungsschriftsatz ordnungsgemäß unterschrieben und danach die Übermittlung desselben der bearbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen, die die Berufungsschrift einschließlich der Kopie des Urteils nach nochmaliger Überprüfung auf deren Vollständigkeit durch Zählen der entsprechenden Seiten in das Faxgerät eingelegt und nach Eingabe der entsprechenden Nummer das Faxgerät gestartet habe. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Übersendung zeige das Faxgerät insofern während bzw. nach der Übermittlung eine entsprechende Fehlermeldung an. Nach Abschluss der Übermittlung seien von der Rechtsanwaltsfachangestellten nochmals die Seiten gezählt und insofern auf entsprechende Vollständigkeit überprüft worden. Da alle Seiten vorhanden gewesen seien und das Faxgerät auch keine Fehlermeldung angezeigt habe, sei sie von einer ordnungsgemäßen Übermittlung ausgegangen. Das Sendeprotokoll des Faxgerätes werde lediglich als Sammelprotokoll nach 30 Telefaxen ausgedruckt. Aus dem vorgelegten Sendejournal vom 3.3.2000 (Bl. 94 d.A) ergebe sich, dass lediglich fünf der sechs Seiten übermittelt worden seien. Da jedoch nicht angegeben sei, welche Seite nicht übersandt wurde, hätte ggf. auch die letzte Seite der Kopie des Urteils fehlen können. Der Kläger vertritt nach allem die Auffassung, dass der Sendevorgang am Faxgerät ordnungsgemäß kontrolliert worden sei.
II. Die Berufung des Klägers war gem. § 519b Abs. 1 S. 2 i.V.m. den §§ 516, 518 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die Telefaxkopie der Berufungsschrift ist zwar in der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingegangen, sie entsprach jedoch nicht der nach § 518 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Form, wonach diese mit der Unterschrift eines beim OLG zugelassenen Rechtsanwaltes versehen sein muss. Mit dem am 1.3.2000 eingegangenen Original der Berufungsschrift ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden.
Anerkannt ist, dass ein bestimmender Schriftsatz wie die Berufungsschrift durch Telefax übermittelt werden kann (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rz. 18a m.w.N.). Erforderlich ist lediglich, dass sie dem zuständigen Gericht, wie hier erfolgt, direkt zugeleitet wird. Allerdings muss die Telekopie auch die Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts wiedergeben (BGH v. 26.5.1994 – III ZB 17/94, MDR 1994, 825 = NJW 1994, 2097). Denn unabhängig davon, wie die Berufungsschrift übermittelt wird, muss sie einen ordnungsgemäßen Inhalt haben. Hierzu gehört nach § 518 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO, dass die Berufungsschrift von einem beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben ist (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rz. 22 m.w.N.). Erfolgt die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax, muss die Telekopie auch das Schriftbild der Unterschrift des Rechtsanwalts wiedergeben (BGH v. 11.10.1989 – IVa ZB 7/89, MDR 1990, 226 = CR 1990, 474 = NJW 1990, 188; v. 26.5.1994 – III ZB 17/94, MDR 1994, 825 = NJW 1994, 2097). Daran mangelt es hier, so dass die Telefaxkopie der Berufungsschrift, die nur aus einer Seite bestand und damit im Vergleich zu dem am 1.3.2000 eingegangenen Original der Berufungsschrift unvollständig war, die Berufungsfrist nach § 516 ZPO, die gem. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB am 29.2.2000 endete, nicht wahrte. Da das vollständige Original der Berufungsschrift erst am 1.3.2000, mithin nach Fristablauf beim OLG einging, konnte auch dadurch die Berufungsfrist nicht gewahrt werden.
Dem Kläger konnte ...