Leitsatz (amtlich)

Werden Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung erhoben, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, sind diese Einwendungen als unbeachtlich zu behandeln - die Festsetzung hat zu erfolgen (OLG Naumburg MDR 2001, 114).

 

Verfahrensgang

AG Halle (Saale) (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen 27 F 2427/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Halle vom 24.1.2008 (27 F 2427/07) aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung und auch über die Kosten der Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das AG Halle (Saale) - Rechtspflegerin - zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG führt.

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung auf den Antrag der Antragstellerin vom 29.10.2007 zu Unrecht abgelehnt. Eine Einwendung oder Einrede des Antragsgegners i.S.d. § 11 Abs. 5 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, liegt nicht vor. Bei den von dem Antragsgegner in seinem Schreiben vom 7.12.2007 erhobenen Einwänden handelt es sich zwar in der Sache um solche, die sich nicht nur gegen die Richtigkeit einzelner Kostenansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch dem Grunde nach richten. Grundsätzlich darf der Rechtspfleger die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG hinaus prüfen (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 11 Rz. 50). Jedoch lässt eine offensichtliche aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen (Hartmann, a.a.O., Rz. 56 m. N. z. Rechtspr.). Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Einwendung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann (OLG Naumburg MDR 2001, 114, Hartmann, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner einwendet, er müsse keine Kosten tragen, weil die Sache nicht beendet worden sei, greift seine Einwendung schon deshalb offensichtlich nicht durch, weil der Antrag der Antragstellerin vom 29.10.2007 auf Festsetzung der Vergütung auf das Verfahren über die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe abweisenden Gerichtsbeschluss des AG Halle(Saale) vom 10.4.2007 bezogen ist. Dieses Verfahren ist mit Beschluss des AG Halle-Saalkreis vom 4.5.2007, mit dem das Gericht seinen die Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss 10.4.2007 aufgehoben hat, beendet worden. Damit sind die Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren angefallen.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, hat dieser Einwand in diesem Verfahren ebenfalls unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand, denn - wie bereits ausgeführt - geht es vorliegend nicht um das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sondern um das Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller beruft sich damit lediglich auf § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, dieses reicht als tragfähige Einwendung nicht aus (vgl. Hartmann, a.a.O., Rz. 65, Stichwort Prozesskostenhilfe m. N. z. Rechtspr.).

Soweit der Antragsgegner vorträgt, er fühle sich durch die Antragstellerin bzw. deren Rechtsanwaltskanzlei schlecht betreut, handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte allgemeine Äußerung, die nicht hinreichend ist, um eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu behaupten (Hartmann, a.a.O., Rz. 67 m. N. z. Rechtspr.).

Die Rechtspflegerin wird daher zu prüfen haben, ob die beantragte Vergütungsfestsetzung vom 29.10.2007 in der Sache begründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2015780

FamRZ 2008, 1969

MDR 2008, 1367

OLGR-Ost 2008, 805

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