Leitsatz (amtlich)

1. Beantragen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mehrere Verfahrensbeteiligte die Abweisung eines Nachprüfungsantrages und wird dem Nachprüfungsantrag im Ergebnis stattgegeben, so sind diese Beteiligten gemeinsam als Unterlegene iS. des § 128 Abs. 3 GWB anzusehen.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Vergabekammer ihre Entscheidung nicht auf eine vom Antragsteller gerügte Verletzung von Vergaberecht gestützt hat, sondern auf einen Vergaberechtsverstoß, den die Beteiligten am Nachprüfungsverfahren selbst nicht erkannt hatten, auf den aber die Vergabekammer rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen einen Teil der Kostenentscheidung im Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 16.1.2001, Az.: VK-Hal 35/00, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 Verg 1/01 einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 1) und zu 3) haben die Beteiligte zu 3) zu 90 % und der Beteiligte zu 2) zu 10 % zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird, wie folgt, festgesetzt:

für die Zeit bis zum 25.6.2001 auf bis 30.000 DM;

für die Zeit ab dem 26.6.2001 auf bis 3.000 DM.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) europaweit u.a. den oben genannten Bauauftrag (im Folgenden: LV 13) zur Vergabe aus.

Innerhalb der Angebotsfrist, also bis zum 17.10.2000, 10.00 Uhr, gingen insgesamt vier Angebote für diesen Auftrag ein; das Angebot der Beteiligten zu 3) war dabei zunächst – fehlerhaft – einem anderen Auftrag (LV 17) zugeordnet worden; es wurde daher im Submissionstermin zum Auftrag LV noch nicht geöffnet, sondern erst nach korrekter Zuordnung.

Die vom Beteiligten zu 2) mit der Planung des ausgeschriebenen Bauvorhabens und der Vorab-Wertung der zugelassenen Angebote beauftragte Ingenieurgesellschaft, die Planungsgruppe M. AG Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik (im Folgenden: das Planungsbüro), hat unter dem 27.10.2000 eine „Angebotsauswertung Heizungstechnik” erstellt. Darin wird das Hauptangebot der Beteiligten zu 3) als wirtschaftlichstes Angebot bewertet und u.a. festgestellt, dass die angebotenen Fabrikate und Typen den ausgeschriebenen Qualitäten entsprechen.

Mit Schreiben vom 02.11.2000 beantragte die Beteiligte zu 1) die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Sie machte geltend, dass ihre Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden seien durch den Nichtausschluss u.a. des Hauptangebotes der Beteiligten zu 3). Hierzu berief sie sich im Wesentlichen auf vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Submission, die nach den – zutreffenden und von keinem der Beteiligten angegriffenen – Feststellungen der Vergabekammer jedoch objektiv nicht vorlagen.

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wies die Vergabekammer die Beteiligten jedoch weiter darauf hin, dass das Hauptangebot der Beteiligten zu 3) u.U. nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) iVm. 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auszuschließen sei. Hierzu wurden die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer angehört. Mit ihrem Beschluss vom 16.1. 2001, der den Beteiligten zu 2) und zu 3) jeweils am 19.1.2001 zugestellt wurde, hat die Vergabekammer entschieden, dass das Hauptangebot der Beteiligten zu 3) auszuschließen sei. Zur Begründung des Ausschlusses hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hauptangebot der Beteiligten zu 3) sich zusammen setze aus einem unvollständigen Kurz-Leistungsverzeichnis und handschriftlich ergänzten Auszügen aus dem Leistungsverzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe, so dass den letztgenannten Auszügen nicht lediglich ein erläuternder, sondern ein – nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässiger – angebotsändernder Charakter zukäme. Dies hat die Vergabekammer an konkreten Textbeispielen vereinzelt.

Gegen die Hauptsacheentscheidung hat sich die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 2.2. 2001 gewandt; zugleich hat sie die Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur endgültigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren beantragt. Nachdem der Senat den letztgenannten Antrag durch seinen Beschluss vom 12.6.2001 mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Beteiligten zu 3) zurück gewiesen hatte, hat die Beteiligte zu 3) mit einem am 25.6.2001 beim OLG Naumburg eingegangenen Schriftsatz ihre sofortige Beschwerde zurück genommen.

Der Beteiligte zu 2) hat – fristgerecht – eine auf die teilweise Anfechtung der Kostenlastentscheidung der Vergabekammer gerichtete sofortige Beschwerde eingelegt.

Hierzu erhielten die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens rechtliches Gehör; der Senat hat insoweit durch einen weiteren Beschluss vom 12.6.2001 mit Zustimmung aller Beteiligten das schriftliche Verfahren angeordnet und als Schlusstermin den 17.7.2001 bestimmt.

II. 1. Nachdem die Beteiligte zu 3) ihr Rechtsmittel wirks...

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