Entscheidungsstichwort (Thema)

im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. April 2001 sowie im Ausschreibungsanzeiger des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2001 ausgeschriebene Vergabe des Bauauftrages „Ortsumgehung R., Brücke über die Bundesstraße B 80 / B 86 Bauwerk 01 und Brücke über den R. Bach Bauwerk 02 –, Bodenverbesserung am Bauwerk 01 sowie Umverlegung des R. Baches”

 

Verfahrensgang

Regierungspräsidium Halle (Beschluss vom 12.07.2001; Aktenzeichen VK-Hal 09/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 12. Juli 2001, VK-Hal 09/01, hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziff. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.390,77 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) EU-weit den oben genannten Bauauftrag zur Vergabe aus.

Innerhalb der Angebotsfrist, also bis zum 17.05.2001, 11.00 Uhr, gingen insgesamt sieben Hauptangebote und siebzehn Nebenangebote sowie ein Nachlassgebot von insgesamt sieben verschiedenen Bietern, darunter die Beteiligte zu 1), ein.

Nachdem die Beteiligte zu 2) u.a. auch der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 29.05.2001 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Sch. GmbH zu erteilen, und dass die Angebote der Beteiligten zu 1) demgegenüber nicht wirtschaftlicher seien, beantragte die Beteiligte zu 1) die vergaberechtliche Nachprüfung dieser Wertung mit dem Ziel, selbst den Zuschlag erhalten zu können.

Die Vergabekammer hat zunächst gegenüber der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 29.06. 2001 auf mögliche Mängel der formellen Prüfung aller eingereichten Angebote aufmerksam gemacht und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; diese nahm die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 02.07.2001 wahr. Die Beteiligte zu 2) beantragte im Verfahren vor der Vergabekammer die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages.

Mit ihrem Beschluss vom 12.07.2001 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen, weil es der Beteiligten zu 1) an einer Antragsbefugnis fehle. Auch unabhängig vom gerügten Vergabeverstoß habe die Beteiligte zu 1) keine Aussicht auf Zuschlagerteilung, denn ihre Angebote seien wegen Unvollständigkeit (fehlende Angaben in den Verdingungsunterlagen, fehlende rechtsverbindliche Unterschriften, Nichteinreichung von Nachweisen) nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1, 25 Nr. 1 Abs. 1b) VOB/A aus der Wertung auszuschließen. Gleichwohl hat die Vergabekammer die Aufhebung der Ausschreibung angeordnet, weil nach ihrer Auffassung kein einziges zuschlagfähiges Angebot eingereicht worden sei, § 26 Nr. 1 lit. a) VOB/A. Keines der Angebote (Haupt- und Nebenangebote) genüge den formellen Vorgaben der Beteiligten zu 2). Mit dem vorgenannten Beschluss hat die Vergabekammer zudem die Gesamtkosten des Verfahrens auf 6.781,54 DM festgesetzt und diese der Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung der Kostengrundentscheidung hat sich die Vergabekammer auf § 128 Abs. 3 GWB berufen und die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1) habe im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Erfolg gehabt. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) am 19.07.2001 zugestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat sich mit Schriftsatz vom 27.07.2001, beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen am 01.08.2001, gegen die Kostenlastentscheidung in diesem Beschluss gewandt, soweit sie selbst damit zu einer die Hälfte der entstandenen Kosten hinaus gehenden Kostentragung verpflichtet worden sei.

Hierzu erhielten die beiden Beteiligten des Beschwerdeverfahrens rechtliches Gehör; der Senat hat insoweit durch einen Beschluss vom 14.09.2001 mit Zustimmung beider Beteiligter das schriftliche Verfahren angeordnet und als Schlusstermin den 25.09.2001 bestimmt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Die Kostenlastentscheidung der Vergabekammer ist selbständig anfechtbar; die Beteiligte zu 1) ist durch den von ihr angegriffenen Teil dieser Entscheidung auch beschwert. Die Beteiligte zu 1) hat ihr Rechtsmittel fristgerecht und in der gebotenen Form eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist, worauf die Beteiligte zu 1) zu Recht verweist, allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich (vgl. Beschluss des Senat...

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