Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Ehezeit für den Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustellung eines Antrages hat von Amts wegen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen. Wird ein Schriftsatz mit einem darin enthaltenen Antrag nur "zur Kenntnis" an die Gegenseite übersandt, fehlt der Wille, diesen zuzustellen mit der Folge, dass auch eine Heilung nicht erfolgen kann.
2. Nimmt der Antragsteller im Scheidungsverfahren seinen Antrag wirksam zurück und ist der Gegenantrag nicht wirksam zugestellt, ist formell das Verfahren beendet und zumindest für den Versorgungsausgleich kann nicht mehr das alte Ende der Ehezeit einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wird aufgrund des nicht zugestellten Antrages auf Scheidung die Ehe dennoch geschieden, ist die Antragstellung nach § 261 Abs. 2 ZPO für die Berechnung des Endes der Ehezeit entscheidend.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 2; ZPO §§ 166, 261
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Aktenzeichen 16 F 313/00) |
Tenor
Der Beschluss des AG Haldensleben - ohne Datum -, Az. 16 F 313/00, wird aufgehoben und das Verfahren zum Versorgungsausgleich an das FamG zurückverwiesen.
Gründe
Der Scheidungsantrag der Ehefrau vom 15.11.2000 wurde am 28.11.2000 dem Ehemann zugestellt und daraufhin die Ehezeit zutreffend auf den Zeitraum vom 1.11.1977 bis 31.10.2000 festgestellt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Versorgungsausgleich ermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.3.2005 wurde dieser Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen.
Der Ehemann hatte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2001 ebenfalls die Scheidung beantragt. Eine Zustellung ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr erfolgte die Übersendung an den Gegenanwalt nur zum Zwecke der Kenntnisnahme.
Da eine Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat, eine Zustellung des Antrages gem. Schriftsatz vom 27.2.2001 nicht beabsichtigt war, konnte auch keine Heilung eintreten. Es gibt nur eine richterliche Anweisung vom 1.3.2001, den bestimmenden Schriftsatz zu übersenden (Bl. 25 d.A.). Zustellungen sind jedoch von der Geschäftsstelle in eigener Verantwortung durchzuführen mit der Folge, dass hier ein Zustellungsversuch nicht erfolgt ist, nicht einmal versucht wurde (§§ 166 Abs. 2, 168 ZPO). Erstmals mit Stellung des Antrages in der Verhandlung am 26.5.2005 wurde der Antrag des Ehemannes rechtshängig (§ 261 Abs. 2 ZPO). Dies rügt unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH und auch des Senates die Beschwerde der Ehefrau. Das FamG hat seine anderslautende Berechnung der Ehezeit auf die Entscheidung vom 11.2.2004 gestützt (BGH v. 11.2.2004 - XII ZB 162/01, MDR 2004, 811 = BGHReport 2004, 814 = FamRZ 2004, 786). Dies jedoch zu Unrecht, denn ein Wille zuzustellen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist im konkreten Fall nicht feststellbar (Hk-ZPO/Eichele, 2005, § 189 Rz. 5).
Das FamG ist daher von einem unrichtigen Ende der Ehezeit ausgegangen mit der Folge, dass die bisherigen Ermittlungen der auszugleichenden Anrechte einer Entscheidung nicht zugrunde zu legen sind. Die Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB ist demzufolge die Zeit vom 1.11.1977 bis zum 30.4.2005 und auf dieser Grundlage ist der Versorgungsausgleich zu ermitteln und zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 1489097 |
FamRZ 2006, 956 |
www.judicialis.de 2005 |