Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 654 ZPO und Abschluss eines Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Verfahren nach § 654 ZPO stattgefunden und ist durch Vergleich abgeschlossen, kann nicht ein erneutes Abänderungsverfahren nach dieser Vorschrift angestrengt werden.
Normenkette
ZPO §§ 654, 323 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 16 F 225/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Haldensleben vom 24.11.2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.1.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Rechtsbehelf (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
1. Abweichend von der Ansicht des Klägers ist keine Abänderungsklage nach § 654 ZPO eingereicht worden, da ein solches Verfahren - nach dem unbestrittenen Vortrag der Gegenseite - bereits durchgeführt worden ist. Dieses Verfahren hat mit dem streitbefangenen gerichtlichen Vergleich vom 1.3.2004 geendet. Gerichtliche Vergleiche können nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht mit Hilfe der Ausnahmebestimmung zu § 654 ZPO abgeändert werden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 654 Rz. 3, m.w.N.). Es kann also nur eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO - gerichtet auf eine Abänderung des besagten Vergleiches - vorliegen.
2. Infolgedessen kann dem Kläger keine weiter gehende Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es ist nämlich bereits fraglich, ob die Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 ZPO (wesentliche Veränderung der dem gerichtlichen Vergleich vom 1.3.2004 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse) dargetan wurden. Denn beim Abschluss des Vergleiches war das zweite Kind des Klägers bereits geboren (26.2.2004), und der Kläger ist auch schon mit der Mutter dieses Kindes verheiratet gewesen. Infolgedessen konnte der Kläger beim Abschluss des Vergleiches vom 1.3.2003 einkalkulieren, dass seine Ehefrau nach der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde (vgl. § 1570 BGB). Dass dieses Kalkül beim Vergleichsschluss keine Berücksichtigung gefunden hat, ist vom Kläger nicht behauptet worden. Ein solcher Vortrag ließe sich auch kaum begründen.
3. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte minderjährige Kind vom Kreisjugendamt vertreten wird (§ 53a ZPO), das nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zur "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen" - im Aktivprozess des Kindes - befugt ist (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 1351629 |
FamRZ 2006, 211 |
OLGR-Ost 2005, 645 |