Leitsatz (amtlich)

Bei einer Vormerkung der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht kein Bedürfnis, hinsichtlich des Kreises der Berechtigten § 1179 BGB entsprechend anzuwenden. Bei einer Vormerkung nach § 883 BGB reicht es aus, dass derjenige, der Gläubiger des vorgemerkten Anspruchs und damit Berechtigter der Vormerkung ist, zum Zwecke der Eintragung zumindest bestimmbar ist. Dabei ist es zulässig, den Anspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks zu begründen und diesen dann durch Vormerkung zu sichern.

 

Verfahrensgang

AG Haldensleben

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des AG Haldensleben - Grundbuchamt - vom 11.2.2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Eintragungsanträge aus der Urkunde vom 1.7.2014 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 11.2.2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. In das Grundbuch von V., Blatt ..., ist die A. Windpark GmbH & Co. KG als Grundstückseigentümerin eingetragen. In Abteilung II ist jeweils zugunsten E. R. und A. P. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Windkraftanlage V. GbR eingetragen:

  • unter laufender Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung einer Windkraftanlage einschließlich des Rechts der zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen; Bebauungs- und Einwirkungsbeschränkung)
  • unter laufender Nr. 3 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung einer Windkraftanlage einschließlich des Rechts der zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen; Bebauungs- und Einwirkungsbeschränkung).

Die Verfahrenbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schriftsatz vom 19.1.2015 Eintragungen entsprechend den Anträgen aus den beigefügten Urkunden beantragt. Beigefügt war die Bewilligung der Löschung der in Abteilung II unter laufender Nr. 2 und 3 eingetragenen Belastungen vom 30.12.2014, unterzeichnet von E. R. und A. P. und die Erklärung des M. T., dessen Unterschrift durch den Notar Dr. B. aus R. beglaubigt worden war, u.a. mit folgendem Inhalt:

  • die Feststellung, dass die Grundeigentümerin A. Windpark GmbH & Co. KG zwischenzeitlich als CPC A. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist.
  • die Verpflichtung der Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) als der Berechtigten eine Windkraftanlagendienstbarkeit als beschränkt persönlich Dienstbarkeit zu bestellen, nebst Erklärung, dass sich Eigentümer und Berechtigte über die Bestellung der vorstehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einig seien und dass sie deren Eintragung in das Grundbuch bewilligen und beantragen.
  • die Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, die bestellte Dienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen
  • die Erklärung, dass zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs Eigentümer und Berechtigter eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer zu Lasten der Dienstbarkeit für den Berechtigten bewilligen und deren in das Grundbuch beantragen.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchs hat mit Zwischenverfügung vom 11.2.2015 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegen stehen und zu deren formgerechter Behebung nach § 18 GBO eine Frist von einem Monat gesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Urkunde des Notars Dr. B., R., eingereicht worden sei, welche die Unterschriftsbeglaubigung eines M. T. enthalte. Für das Grundbuchamt sei nicht erkennbar oder nachvollziehbar, wer dieser sei bzw. in welcher Funktion er eventuell für die CPC A. GmbH & Co. KG - vertreten durch ihre Komplementärin - auftrete. Zu Ziffer IV. (Löschungsvormerkung zu Lasten Dienstbarkeit) könne sich der Berechtigte nicht gegenüber dem "jeweiligen" Eigentümer verpflichten, sondern nur einem namentlich benannten (wie auch bei der gesetzlichen Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB), d.h. dem jetzigen Eigentümer. Darüber hinaus müsse auch die Löschungsvormerkung übertragbar gestaltet werden (vererblich und abtretbar), da diese sonst gegenüber der Dienstbarkeit ins Leere gehe, sofern der Eigentümer wechsele.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.3.2015 Beschwerde eingelegt und dabei eine notarielle Vertretungsbescheinigung vom 16.3.2015 zu der Unterschriftsbeglaubigung des Notars Dr. B. vorgelegt. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Grundbuchamt verwehrt sei, den Beteiligten mit einer Zwischenverfügung aufzugeben, eine Erklärung mit anderem Inhalt abzugeben. In der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge