Leitsatz (amtlich)

›Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen oder Verfahrensabschnitten ist unzulässig, vielmehr ist nach dem Verhältnis der Streitwerte zu quotieren (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 92 Rdn. 5). Bei fälschlicher Kostentrennung ist die korrekte Verteilungsquote durch Auslegung zu ermitteln und vom Rechtspfleger festsetzungsfähig zu machen (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 21, Anm. zu "Auslegung" sowie "Klage und Widerklage").‹

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 22.05.1998; Aktenzeichen 24 F 82/96)

 

Gründe

Das Amtsgericht Halle hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1997 den Parteien die Kosten von Klage und Widerklage getrennt auferlegt. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen oder Verfahrensabschnitten ist jedoch unzulässig, vielmehr ist nach dem Verhältnis der Streitwerte zu quotieren (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 92 Rdn. 5). Bei fälschlicher Kostentrennung ist die korrekte Verteilungsquote durch Auslegung zu ermitteln und vom Rechtspfleger festsetzungsfähig zu machen (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 21, Anm. zu "Auslegung" sowie "Klage und Widerklage"). Der Rechtspfleger ist vorliegend davon ausgegangen, daß das Amtsgericht in seiner Entscheidung die Kosten gem. § 92 ZPO verhältnismäßig geteilt hat und hat entsprechend dieser Kostenentscheidung die Kostenfestsetzung vorgenommen. Danach ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht ergangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994133

FamRZ 2000, 434

NJW-RR 2000, 1740

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